Ein Zugführer (14 Jahre Beschäftigungsdauer) der bei der DB-Regio, der auch regelmäßig Flüchtlinge im Zug beförderte, veröffentlichte auf seiner privaten Facebookseite ein Foto, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ zeigte.
Auf dem Bild befand sich eine Textzeile in polnischer Sprache, der lautete: „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“.
Weiter befand sich auf der Facebookseite des Zugführers ein Foto des Zugführers in Uniform vor einem Zug der DB Regio AG; auf der Seite gab er auch an, dass er bei der DB Regio AG/S-Bahn Rhein-Neckar und DB Bahn beschäftigt sei.
Der Arbeitgeber, die DB Regio AG, sprach daraufhin eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.
Dagegen wehrte sich der Zugführer mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.
Er entschuldigte sich für sein Verhalten und trug vor dem Arbeitsgericht dazu vor, dass er als gebürtiger Pole einen anderen Bezug zum Thema Auschwitz habe und zudem das Foto aus einer polnischen Satirezeitschrift stamme und nicht von ihm selbst. Den Text habe er ursprünglich amüsant gefunden. Weiter erklärte er, dass er Kritik am Umgang der polnischen Regierung mit der Flüchtlingsproblematik üben wollte.
Das Arbeitsgericht (wohl Mannheim) hat am 19. Februar 2016 entschieden, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Zugführers unwirksam sind.
Das Arbeitsgericht führt dazu (in der Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 6.09.2016) folgendes aus:
Zwar liege in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung. Die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes „Arbeit macht frei“ sei in Deutschland tabuüberschreitend und mute in Verbindung mit Flüchtlingen menschenverachtend an. Dass es sich dabei um Satire gehandelt habe, sei objektiv nicht erkennbar. Dennoch falle eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien zu seinen Gunsten aus. Dies gelte insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg und mit Blick auf den Umstand, dass sich der Arbeitnehmer noch vor Ausspruch der Kündigung entschuldigt und das Foto auf seiner Facebookseite gelöscht habe, zu seinen Gunsten aus.
Die DB Regio legte gegen das Urteil Berufung zum LAG Baden-Württemberg (19 Sa 3/16)) ein. In der Berufungsverhandlung nahm diese aber die Berufung zurück, so dass das Urteil nun rechtskräftig ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin