Zuerst das Kopftuch und jetzt die Vorhaut? Für eine säkulare Diskussion

Zuerst das Kopftuch und jetzt die Vorhaut? Für eine säkulare Diskussion
Zuerst das Kopftuch und jetzt die Vorhaut? Für eine säkulare Diskussion

Das Kölner Landesgericht hat kürzlich entschieden, dass die Entfernung der männlichen Vorhaut aus religiösen Gründen einer Körperverletzung entspricht. 
Das ist an sich ja nicht so ungewöhnlich, da für Juristen JEDER medizinische Eingriff eine Körperverletzung darstellt, die nur unter bestimmten Bedingungen (begründete Indikation, Ausführung nach den Regeln der medizinischen Kunst, …etc.) straffrei gestellt ist.
Allen, die dieser Denkweise schwer folgen können, sei gesagt, dass ich mir auch seit meiner Gerichtsmedizinprüfung damit schwer tue, aber ich bin ja Gott-sei-Dank auch kein Rechts-Anwalt sondern nur ein Links-Arzt geworden.
Dass das Alois Birklbauer, Strafrechtsexperte der Johannes Kepler Universität, plötzlich nicht so sehen will, wird noch zu diskutieren sein.

Aber wieder ernsthaft, das Urteil hat ja nicht nur die Problematik aufgedeckt, wie Juristen ärztliches Handeln sehen, sondern auch eine Reihe anderer Fragen ins Bewusstsein gerückt.

Dürfen denn Eltern über medizinisch nicht-indizierte Eingriffe an ihren noch nichts rechtsfähigen Kindern entscheiden?

In Österreich wurden Arzt und Mutter wegen eines auf Wunsch der Mutter medizinisch korrekt durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der ersten drei Monate vor dem Jahreswechsel 1974/75 bestraft und danach straffrei gestellt.
Auch in Deutschland existiert heute eine „Fristenregelung“, d.h. der Mutter wird das Recht zugebilligt, über die Beendigung der embryonalen Existenz ihres Kindes zu entscheiden. Ich verwende hier ganz bewusst nicht den Begriff des Lebens, weil gerade dessen Definition Gegner und Befürworter entzweit. Die Mutter hat aber kein Recht, die Beendigung der fetalen Existenz (nachdem 3. Monat) zu verlangen; der Abbruch ist zwar auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, jedoch hat sie über diese Indikation keine Entscheidungsgewalt (z.B. bei Lebensgefahr für die Mutter).

Zeugen Jehovas wird wiederum zugebilligt, dass sie eine medizinisch notwendigen Behandlung mit Blutprodukten verweigern können, auch wenn das für sie den Tod bedeutet.
In einer Leitlinie zur Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas der DRK Kliniken in Berlin ist zu z.B. zu lesen:
Es entspricht dem Leitbild der DRK Kliniken Berlin, die Entscheidung eines Zeugen Jehovas, auf eine Bluttransfusion zu verzichten und dabei ggf. den eigenen Tod in Kauf zu nehmen, zu respektieren.

Juristisch ist das offenbar kein Problem, während die Beihilfe zum Selbstmord (Sterbehilfe) unter Strafe steht. 
Selbst bei Kindern scheinen die Berliner Freunde u.U. zu akzeptieren, dass ein Kind eine Behandlung verweigern kann:

Für die Einwilligung in einen Heileingriff ebenso wie für eine entsprechende Verzichtserklärung kommt es nicht auf die durch gesetzliche Altersgrenzen festgelegte Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Verstandesreife des Kindes an.

Im Falle der elterlichen Entscheidung über das Kindeswohl fährt die Leitlinie der Klinik aber fort:
Fehlt einem Kind die Einwilligungsfähigkeit, entscheiden die Sorgeberechtigten. An diese Entscheidung ist der Arzt allerdings nur gebunden, wenn sie nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. http://www.drk-kliniken-berlin.de/uploads/media/LL_ZJ_LL_01.pdf

So ganz klar sind sich aber die Richter, offenbar dann doch nicht, wie hoch die Entscheidung der Eltern über lebensrettende Therapien ihrer Kinder zu bewerten ist:

Der Tod des elf Tage alten Säuglings Simon Hartl in Linz machte im September 1993 Schlagzeilen, da eine zwar wissenschaftlich untersuchte Ersatztherapie für den von den Eltern verweigerten Blutaustausch sein Ableben nicht verhindern konnte. Erst 1997 sprach das Linzer Oberlandesgericht den behandelnden Arzt in zweiter Instanz frei. Die erste Instanz verurteilte den Arzt, ob wohl sich dieser damals in seiner Verzweiflung sogar an den Journalrichter gewandt hat und von diesem – soweit ich mich an die damalige mediale Berichterstattung erinnere – keine klare Handlungsanweisung erhalten hat.

Rückblickend stellt sich die Frage, ob es wirklich notwendig war, einen verantwortungsbewussten Arzt fast vier Jahre mit der Anklage der fahrlässigen Tötung leben zu lassen.
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_19970828_OTS0173/fall-simon-hartl-freispruch-fuer-behandelnden-arzt 
Bemerkenswert ist auch für mich, dass die Eltern, deren religiös motivierte Ablehnung einer Therapie mit Blutprodukten erst zu diesem Dilemma geführt hatte, zu keinem Zeitpunkt gerichtlich belangt wurden.

Ehe wir uns wieder dem aktuellen Thema der Beschneidung männlicher Nachkommen widmen, halten wir also fest, dass unsere Rechtsprechung der Entscheidungsgewalt der Mutter/Eltern über ihre Kinder offenbar einen hohen Stellenwert einräumt.

Die männliche Beschneidung

Während, die in einigen Kulturkreisen auch als „Beschneidung“ bezeichnete Genitalverstümmelung des weiblichen Nachwuchses eine schwere Körperverletzung mit schwerster Beeinträchtigung der „Organfunktion“ und des weiteren psychischen Wohlbefindens der Mädchen darstellt, führt die Entfernung der männlichen Vorhaut im Neugeborenenalter (Judentum) und im Kindesalter (Islam) zumindest i.d.R. zu keiner funktionellen Beeinträchtigung.

In der aktuellen Diskussion kommt übrigens viel zu kurz, dass in den USA diese Beschneidung auch außerhalb der genannten religiösen Gemeinschaft weit (im Mittel ca. 60%) verbreitet ist, so dass Wikipedia behauptet, dass es sich bei der Zirkumzision um den weltweit am häufigsten durchgeführten chirurgischen Eingriff handelt (http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision). 
Schätzungen gehen von > 1 Million Beschneidungen allein in den USA aus.
Die WHO spricht sich überdies in den HIV-Endemiegebieten in Ost- und Südafrika für den Eingriff aus, da dadurch eine 10%-ige Verminderung der Übertragungschancen vom weiblichen auf den männlichen Partner verspricht (http://www.malecircumcision.org/documents/joint_strategic_action.pdf).

Unmittelbar nach dem Kölner Urteil hat ein jüdisches Krankenhaus in Berlin, das ca. 300 Eingriffe pro Jahr durchgeführt hat, seinen Ärzten diese Operation verboten. Bemerkenswert war, dass dort nur etwa ein Drittel religiös motiviert war und dass an diesem Standort mehr Beschneidungen an muslimischen als jüdischen Kindern vorgenommen wurden. (http://www.sueddeutsche.de/panorama/nach-umstrittenem-urteil-juedisches-krankenhaus-stoppt-religioese-beschneidungen-1.1397500)

Das überrascht nicht, da die Eingriffe im Islam bis zum 13. Lebensjahr vorgenommen werden müssen (und immer häufiger unter Lokalanästhesie durchgeführt werden), während es im Judentum am 8. Tag nach der Geburt zu passieren hat.
Beim Tag der offenen Türe im Stadttempel der Jüdischen Gemeinde in Wien hat der anwesende Rabbiner sogar explizit dazu aufgefordert, den Eingriff bei seinesgleichen und nicht beim Arzt durchführen zu lassen, da der Rabbiner damit eine größere Erfahrung hätte.

Auf YouTube zeigt ein Film das genaue Procedere (Anmeldung erforderlich):
http://www.youtube.com/watch?v=17r9HfxIrIw

Zumindest das rituell geforderte Absaugen des Blutes durch den Rabbiner scheint immer häufiger ohne direkten Kontakt mit den Lippen zu erfolgen, wobei sich der Arzt in mir schon bald die Frage nach den Komplikationen stellt. Wenn ich mir die bisweilen als „Schikanen“ empfundenen Vorschriften der gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneteams in Erinnerung rufe, dann nimmt es Wunder, dass ein Eingriff unter diesen Bedingungen gesetzlich gestattet ist.

Was wissen wir über die Komplikationsraten?

Alle angegebenen Zahlen müssen m.E. mit Vorsicht beurteilt werden, da gerade aus medizinisch schlecht versorgten Gebieten keine Publikationen über Komplikationen zu erwarten sind. Eine Metaanalyse gibt Komplikationsraten der verschiedenen Methoden von 1.5% (0-16%) an und fand einen steigende Komplikationsrate bei Beschneidung je älter der Knabe war.
Tod ist sehr selten, Blutungen stellen die häufigste Komplikation dar.

Die Aussage unseres österr. Rabbiners scheint auf den ersten Blick bestätigt, da die Komplikationsrate bei Beschneidung im Krankenhaus höher war (Median 6%; 2-14%). Ich vermute aber hier einen Selectionsbias (anderes Kollektiv, mehr medizinische als religiöse Indikation, bessere Dokumentation, …), das ist aber hier jetzt nicht das vordringlichste Thema. Problematisch ist jedenfalls, wenn der Eingriff durch Nicht-Mediziner auch an Knaben vorgenommen wurde, bei denen eine medizinische Kontraindikation (z.B. Genitalmissbildungen, …) übersehen wurde. Komplikation durch nicht erkannte „Bluter“ wurden aus der Analyse überhaupt ausgenommen. Jedenfalls verlangen mehrere Studien auch eine bessere Schulung der „Laien-Beschneider“. In Israel sind die Komplikationsraten offenbar sehr gering.
Dass die Komplikationsrate allgemein vielleicht doch etwas höher ist, deutet eine retrospektive Analyse aus dem Massachusetts General Hospital an, wo innerhalb von 5 Jahren 7.4% aller Konsultationen eines pädiatrischen Urologen durch Komplikationen nach einer Beschneidung bedingt waren.

Sieht man nur von Einzelstudien in Entwicklungsländern ab, ist die Rate an Infektionen zu meiner eigenen Verwunderung eher gering (ca. 0,4%)

Der Medizinisch Standpunkt und „Was sagt der Trend?“

Eine zunehmende Zahl an medizinischen Fachgesellschaften steht der Beschneidung aus nicht-medizinischen Indikationen ablehnend gegenüber. So bezweifelte 1993 die British Medical Association die Indikation der jährlich über 30.000 Eingriffe und bis zum Jahr 2000 ging die Anzahl auf 12.000 zurück.
In den 30er Jahren in Großbritannien wurden sogar ca. 35% aller Knaben  beschnitten!
Eine absolute (d.h. medizinisch zwingende) Indikation zum Eingriff schätzt eine spätere Analyse auf aktuell nur ca. 0,6% der Knaben mit schwerster (sekundärer) Phimose (bei Balanitis xerotica obliterans) und diese tritt mit einem Altergipfel um das 11 Lebensjahr auf. Beidseits des Atlantiks stehen heute (es lebe die Ökonomie!) ohnehin in erster Linie die zusätzlichen Kosten der unnötigen Eingriffe in Diskussion und weniger kulturelle, religiöse oder ethische Erwägungen im Vordergrund.
Offenbar aufgeschreckt durch das Kölner Urteil hat man aus den österr. Medien aktuell eher den Eindruck, dass die Beschneidung etwas älterer Knaben in österr. Krankenhäusern zunimmt (http://www.nachrichten.at/ratgeber/gesundheit/art114,452033).

Und wie kommen wir aus dem Dilemma?

Wie sehr die Angelegenheit altbekannte Standpunkte durcheinander zu wirbeln im Stande ist zeigen folgende widersprüchliche Zitate:
Der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierte das Urteil als „beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“.
„Mir scheint diese Rechtsprechung mehr als fragwürdig“, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, am Mittwoch in Berlin. Die Religionsfreiheit müsse gestärkt werden.

http://orf.at/stories/2127978/2127986/ 
Als stünden wir noch vor der Aufklärung und religiöse Gesetze (nicht das Recht auf prinzipielle Ausübung der Religion) stünde noch immer über der Rechtsauffassung eines säkulären Staates.
Selbst Juristen scheinen mir angesichts des „Lieben Gottes“ ihre sonst so selbstsicheren Positionen zu verlassen und sich auf Elternrechte und Ärzteschaft auszureden, wenn es „nicht so eindeutig ist, wie bei der weiblichen Beschneidung“:

Alois Birklbauer, Strafrechtsexperte der Johannes Kepler Universität, erklärt die österreichische Rechtslage. Diese sei bei Mädchen eindeutig: „.Paragraph 90 des Strafgesetzbuches hält unter fest, dass ,in eine Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, nicht eingewilligt’ werden könne. Klitorisbeschneidung sei sittenwidrig. Laut Birklbauer stelle in Österreich die rituelle Beschneidung von Buben keine strafbare Handlung dar, wenn Eltern einwilligen und ein Arzt den Eingriff vornehme. Hier gelte der Grundsatz der Religionsfreiheit.
http://www.nachrichten.at/nachrichten/weltspiegel/art17,916092

In diesem Zusammenhang erinnern wir uns an das oben beschriebene „Linzer Jehovah Urteil“.
Dort benötigte die Rechtsprechung vier Jahre und zwei Instanzen, um die Reputation eines Arztes wieder herzustellen, nur weil er sich bemühte den religiösen Vorstellungen der Eltern, die den Zeugen Jehovahs angehörten, entgegen zu kommen.

Können wir uns noch so einfach für die Ausübungsfreiheit von Religionen aussprechen, wenn diese einzelne Gebote aufstellen, die säkularen und für alle gültigen Prinzipien (Menschenrechte) widersprechen?

Während wir über das Tragen der Kopftücher noch ziemlich einfach unsere Religionskriege austragen konnten, weil sie im Operationssaal (Hygiene) und an der Drehbank (Arbeitnehmerschutz) abgenommen werden können, bzw. sich die Trägerinnen eben andere Berufe aussuchten, sind wir nun mit der religiös bedingten Beschneidung an einem Punkt angelangt, wo der Frage der Kompatibilität zwischen religiösen Vorstellungen mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht mehr so einfach ausgewichen werden kann.

Ich denke aber, dass es für alle Beteiligten einfacher wäre, die Diskussion unter dem Gesichtspunkt der Elternrechte und nicht der Religionsfreiheit zu führen. Zumindest sollte die Diskussion nicht nur mit Juden und Muslimen geführt werden, sondern bewusst die Verbreitung dieser Praxis auch in anderen Religionen (Protestanten, Anglikanen, …) bedacht werden, um nicht wieder in einer West-Ost Diskussion zu landen.

Diskutieren wir das Problem aber nur über die in vielen Verfassungen verankerte Freiheit zur Religionsausübung, dann stolpern wir in die nächste Falle, denn jede Regelung wäre dann immer nur für staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gültig.
In einer globalisierten Welt müssen wir mit einer zunehmenden Zahl an „Religionen“ rechnen, die auch in unseren Gesellschaften auftauchen, und solange nicht irgendein Justizminister persönlich mit ein paar Steintafeln ausgerüstet vom Berge Sinai zurückkehrt, wird die Entscheidung, was den nun eine anerkennenswerte Religion ist und was evidenter Humbug ziemlich arbiträr bleiben.

Letztendlich kommen wir in diesem Zusammenhang auch nicht um eine Bewertung der „Elternrechte“ umhin, sonst ist der nächste Juwelier angeklagt, weil er auf Geheiß der Eltern, dem Mädchen die Ohrläppchen durchstochen hat und sie mit Ohrringen durchstochen hat. Was ist, wenn der grassierende Tattoowahn dazu führt, dass Eltern auf ein „Arschgeweih“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Arschgeweih) des Nachwuchses bestehen? 
OK, augenblicklich ist das bis zum 14.Lebensjahr verboten und bis zum 18. Lebensjahr nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt (http://www.handbuch-jugendschutz.de/files/1234789761_Jugendschutzbroschuere_Juni2006_Oesterreich.pdf), aber warum wird das anders behandelt als die Beschneidung?

Und das führt uns nach Linz zurück: Die Zeugen Jehovahs wurden in Österreich erst 2009 als Religionsgemeinschaft anerkannt: http://diepresse.com/home/panorama/religion/477092/Zeugen-Jehovas_Anerkannte-Religionsgemeinschaft ,
trotzdem schien die Staatsanwaltschaft unter dem Eindruck einer „gottgewollten Vorschrift“ lieber „den Arzt“ anzuklagen als „den Gläubigen“.

Ich denke, dass wir das Problem weder über das Recht zur Religionsausübung, noch über Elternrechte diskutieren sollten, sondern so wie die Fristenlösung angehen müssen, wo der Mutter nicht das uneingeschränkte Recht zugebilligt wird, den Eingriff zu verlangen, sondern nach Abwägung der Vor- und Nachteile (z.B.: Gesundheitsgefährdung durch unfachmännische Durchführung) unter bestimmten Bedingungen ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann, ohne dass man den Eingriff an sich bewertet.

Eine eindeutige rechtliche Klarstellung, ggf. auch, dass man trotz Religionsfreiheit bestimmte Praktiken nur unter Auflagen und „als geringeres Übel“ gestattet, wird von „unseren Juristen“ einzufordern sein. Bislang konnten wir das Problem übersehen, weil wir es „nur mit wenigen, alteingesessenen Religionsgemeinschaften zu tun hatten“.
Die Zeit ist vorbei und die unausgesprochen Akzeptanz angeblich göttlicher Gebote muss zunehmend hinterfragt werden.


Links:
Complications of Circumcision Review The Scientific World JOURNAL Vol 11 (2011), 2458-2468 http://www.tswj.com/2011/373829/
Complications of circumcision in male neonates, infants and children: a systematic review BMC Urology 2010 Vol 2: http://www.biomedcentral.com/1471-2490/10/2/  
Complications of circumcision BRITISH JOURNAL OF SURGERY, Volume 80, 1231-1236, http://www.cirp.org/library/complications/williams-kapila/
Towards evidence based circumcision of English boys: survey of trends in practice. BMJ 2000 http://www.bmj.com//content/321/7264/792.1?variant=full-text
Artikel in der FAZ: http://m.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidung-blutiger-schnitt-1596907.html


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