Sogenannte Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer, für sonstige Personensteuern und in bestimmten Fällen auch für Umsatzsteuer können bereits seit 2000 nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, da sie nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen ( § 12 Nr. 3 EStG). Entsprechend, so das aktuell Urteil des Bundesfinanzhofs, sind auch Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig. Zwar unterliegen die Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung, da jedoch die Zinsen auf Nachzahlungen dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind, habe das auch für Erstattungszinsen zu gelten, so die Richter (BFH, Az.: VIII R 33/07). Wurden für rückwirkende Fälle diesbezüglich Einsprüche gegen Steuerbescheide eingelegt, können Steuerpflichtige mit der Erstattung ihrer Steuern auf Zinsen rechnen.