Zwar kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, dies gilt aber nicht, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Im vorliegenden Fall dürften die Argumente des Antragstellers im Hinblick auf staatsfeindliche oder kriminelle Handlungen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ungehört verhallen, da der Antragsteller - staatsfeindliche und kriminelle Handlungen einmal unterstellt - wohl schon keine daraus resultierenden Grundrechtsverletzungen durch die Altparteien darstellen konnte, durch die er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG. Verteidigt werden können immer nur eigene Rechte, die durch parlamentarisches Gewurstel der Parteien eben nicht unmittelbar betroffen sein können.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef