Wunschkind endlich als Kassenleistung

Am Dienstag, dem 18. November, entscheidet sich das Schicksal zahlreicher Paare mit Kinderwunsch. Das Bundessozialgericht in Kassel wird darüber entscheiden, ob die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK·VBU) endlich allen Paaren einen erhöhten Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zahlen kann. Sie kämpft seit Mitte 2012 dafür, dass auch Frauen und Männer, die nicht miteinander verheiratet sind, ein Kostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent gewährt werden kann. Bisher darf die bundesweit tätige Krankenkasse nur Ehepaare unterstützen. Die öffentliche Verhandlung vor dem Bundessozialgericht beginnt um 13 Uhr. 

Die BKK·VBU setzt sich seit zwei Jahren dafür ein, die Möglichkeiten des Versorgungsstrukturgesetzes ausschöpfen zu dürfen. Darin eröffnete eine Ermächtigungsgrundlage für freiwillige Satzungsleistungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) die Chance, zusätzliche Leistungen u.a. im Bereich der künstlichen Befruchtung per Satzung vorzusehen. Die BKK·VBU war eine der ersten Krankenkassen, die auf diesem Gebiet aktiv wurde: Einstimmig beschloss der Verwaltungsrat, den gesetzlich vorgesehenen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung freiwillig von 50 auf 75 Prozent zu erhöhen. Zudem erweiterte sie den Kreis der Anspruchsberechtigten: So können Frauen und Männer den Zuschuss zur künstlichen Befruchtung schon ab 19 Jahren erhalten, wenn sie miteinander verheiratet und beide bei der BKK·VBU versichert sind. Beide Satzungsänderungen genehmigte das zuständige Bundesversicherungsamt (BVA) problemlos.

Urteil mit Signalwirkung
Abgelehnt wurde aber der Antrag, auch Paaren ohne Trauschein die Kinderwunschbehandlung zu bezuschussen. Das nahm die BKK·VBU nicht hin und klagte vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen diese Entscheidung des BVA. Jedoch gaben die Richter am 13. Juni der Aufsichtsbehörde Recht. Darüber haben wir bereits berichtet. Diese hatte vorgebracht, dass die BKK·VBU ihre Befugnisse überschreite. Die BKK·VBU habe praktisch einen neuen Versicherungsfall geschaffen, da der Gesetzgeber als eine der Voraussetzungen für eine Bezuschussung der Kinderwunschbehandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich die Ehe genannt habe (§ 27 a SGB V). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Gericht Revision vor dem höchsten deutschen Sozialgericht zu.

Hoffen auf höchstrichterliche Entscheidung
„Am 18. November wollen wir unsere Rechtsauffasssung deutlich machen“, erklärt Helge Neuwerk, Stellvertreter des Vorstands der BKK·VBU. Es gehe lediglich um einen finanziellen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung durch die Krankenkasse. Grundsätzlich dürften unverheiratete Paare in Deutschland selbstverständlich eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen – aber nur als Selbstzahler. „Wir verändern weder Art noch Funktion der Krankenkassenleistung ‚Künstliche Befruchtung‘, wenn wir sie auch Paaren ohne Trauschein gewähren“, macht Neuwerk deutlich. Es werde weiterhin nur die homologe Insemination als Methode der künstlichen Befruchtung bezuschusst  und die Krankenbehandlung komme nur für solche Paare infrage, die unfähig sind, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Erst daraus resultiere ja die Notwendigkeit einer Kinderwunschbehandlung. „Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass nur Ehepaare von Mehrleistungen infolge des Versorgungsstrukturgesetzes im Bereich der künstlichen Befruchtung profieren sollen, hätte er das auch ins Gesetz geschrieben“, ist sich Helge Neuwerk sicher. „Wir hoffen für die mehr als 900 unverheirateten Paare, die bislang bei uns einen Antrag auf Bezuschussung ihrer Kinderwunschbehandlung gestellt haben, ihnen endlich ein positives Signal geben zu können.“

Wir von schwangerinmeinerstadt.de wünschen der BKK-VBU viel Erfolg und hoffen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens. Mehr zum Thema gibt es auch auf der Webseite des NDR.


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