Dauerwochenendfeuer auf Noch-Bundespräsident Christian Wulff - und spätestens am Montag werden auch die Qualitätszeitschriften die richtigen schlüsse ziehen. Stimmen die Angaben von Egon Geerkens, Wulffs väterlichem Gönner und Finanzier, dann hat sich der Christdemokrat nicht nur des moralischen Vergehens der Trickserei im Parlament und eines eventuellen Verstoßes gegen das niedersächsische Ministergesetz schuldig gemacht. Sondern auch eines Vergehens nach dem "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GWG)", das allgemein als Geldwäschegesetz bekannt ist. Geerkens hatte angegeben, Wulff zur Ausreichung des vereinbarten Kredits einen "anonymen Bundesbankscheck" über 500.000 Euro übergeben zu haben. Die Absicht sei verschleierung des geldflusses gewesen: „Ich wollte nicht, dass irgendein Bank-Azubi sieht, dass so viel Geld von mir an Wulff fließt.“
Die Absicht ist gegeben, die Umsetzung ist erfolgt. Durch den anonymen Scheck konnte Wullfs Hausbank offenbar nicht nachvollziehen, wer der Aussteller des Schecks war und welchen Zahlungsgrund er hatte. Der Bank war so weder die vom GwG geforderte Identifikation beider Transaktionsteilnehmer und schon gar nicht die Überprüfung ihrer Identität möglich. Dazu aber wäre die Bank verpflichtet gewesen, wenn eine "außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung" anffalklende Transaktion ein Volumen von 15.000 Euro übersteigt. Wulff selbst hatte im niedersächsischen Landtag angegeben, dass zwischen ihm und Geerkens sowie den Firmen des Wahlschweizers keine Geschäftsbeziehungen bestehen, also vorab schon eingeräumt, dass seine Bank seine anonyme Einzahlung nach Paragraph 4 des GwG hätte an die zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim BKA melden müssen. Dass sie es unterließ, bringt ihr jetzt wahrscheinlich ein Bußgeld ein - 100.000 oder 50.000 Euro setzt das Gesetz fest. Für Wulff aber wird es womöglich noch teurer.
Die Absicht ist gegeben, die Umsetzung ist erfolgt. Durch den anonymen Scheck konnte Wullfs Hausbank offenbar nicht nachvollziehen, wer der Aussteller des Schecks war und welchen Zahlungsgrund er hatte. Der Bank war so weder die vom GwG geforderte Identifikation beider Transaktionsteilnehmer und schon gar nicht die Überprüfung ihrer Identität möglich. Dazu aber wäre die Bank verpflichtet gewesen, wenn eine "außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung" anffalklende Transaktion ein Volumen von 15.000 Euro übersteigt. Wulff selbst hatte im niedersächsischen Landtag angegeben, dass zwischen ihm und Geerkens sowie den Firmen des Wahlschweizers keine Geschäftsbeziehungen bestehen, also vorab schon eingeräumt, dass seine Bank seine anonyme Einzahlung nach Paragraph 4 des GwG hätte an die zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim BKA melden müssen. Dass sie es unterließ, bringt ihr jetzt wahrscheinlich ein Bußgeld ein - 100.000 oder 50.000 Euro setzt das Gesetz fest. Für Wulff aber wird es womöglich noch teurer.