WLAN, Werbung und Störerhaftung

SSID-WerbungInternetschaffende, seien es Firmen oder Freiberufler, öffnen gerne freie Internetzugänge über WLAN. Bei der Haftung dafür hat sich ja die Regierung zwar etwas bewegt, aber das Reförmchen war nur sehr halbherzig. Deshalb warnen Experten und nennen die Rechtslage diesbezüglich immer noch uneindeutig – es gibt immer noch ein deutliches Abmahnrisiko.

Zu den Gründen für die Öffnung eines Zugangs durch Webschaffende gehört auch oft die Werbewirkung des WLAN-Namens (SSID), der ja beim Verbinden mit einem Mobilgerät angezeigt wird.

Da gibt es ja auch recht lustige Netznamen wie „Mausi klick hier fuer Internet“ oder „Kauf Dir Internet“, und so mancher Freelancer oder kleinere IT-Betrieb würde gerne mit Netznamen wie „Freelancer macht guenstig Internetseiten“ oder „Gute Internetseiten von Mueller-Net“ on the Air präsent sein.

Das kann aber immer noch rechtliche Probleme machen, wenn ein Dritter über das Netzwerk urheberrechtlich geschütztes Material (Filme oder Musik) herunterlädt oder es über Tauschbörsen verbreitet. Denn dann drohen nach wie vor Abmahnungen durch die Rechteinhaber bzw. deren Anwälte.

Eine sicherere Form, die WLAN-Freigabe mit Werbung zu verbinden, ist ein Freifunk-Zugang. Bei denen ist zwar die SSID mit „Freifunk“ immer gleich und kann vom Nutzer auch nicht geändert werden, aber der Routername, der ja auch in allen Übersichtskarten von Freifunk gezeigt wird, kann durchaus eine solche Werbebotschaft enthalten.


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