Am 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ zugestimmt. Der Tag der tatsächlichen Umsetzung ist bis dato noch nicht bekannt. Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist ebenfalls noch nicht öffentlich. In der Ausschuss-Drs. 18 (11) 649 heißt es: „Das 9. SGB II-Änderungsgesetz wird voraussichtlich am 01.08.2016 in Kraft treten“ (S. 64).
Die Gesetzänderungen in Hartz IV werden starke repressive Auswirkungen auf die Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten haben (siehe hierzu auch vorangegangene Berichte). Die geplanten Änderungen können wir nicht mal einfach so rückgängig machen. Allerdings können Betroffene, die Arbeitslosengeld II beziehen, in den schriftlichen Widerstand gehen und ihren Unmut äußern. Die derzeitige Gesetzgebung bietet eine sog. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an.
Demnach kann:
„Jedermann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten verletzt glaubt“.
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