Wie sicher ist mein Vorsorgegeld

Ich habe eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen und bezahle regelmässig meine Jahresprämien. Was geschieht, wenn die Lebensversicherung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten liquidiert werden muss?

Die Liquidierung einer Lebensversicherung ist sehr selten. Ein Netz von Sicherheitsbestimmungen soll dies verhindern. So hat grundsätzlich jeder Lebensversicherer sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch das so genannte «gebundene Vermögen» sicherzustellen. Dieses wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) regelmässig überprüft. Zusätzlich wird von jeder Gesellschaft verlangt, dass sie jederzeit über eine ausreichende Solvenz, das heisst über genügend Eigenmittel verfügt. Auch dies wird kontrolliert, unter anderem durch den Swiss Solvency Test (SST). Diesen besteht eine Lebensversicherungsgesellschaft nur, wenn sie finanziell ein katastrophales «Jahrhundertereignis» überstehen könnte, also auch in diesem schlimmsten anzunehmenden Fall noch ausreichend Kapital hätte, um alle Ansprüche der Versicherten sicherzustellen.

Ansprüche der Versicherten im Konkursfall gesichert

Sollte ein Lebensversicherer trotz aller Vorsichtsmassnahmen in Konkurs gehen, treten Spezialbestimmungen in Kraft. Lebensversicherungsverträge werden durch einen Konkurs grundsätzlich nicht aufgelöst (Art. 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die laufenden Verträge sowie das zu deren Deckung vorhandene «gebundene Vermögen» würden von der Finma an eine neue Versicherungsgesellschaft übertragen oder liquidiert. Im ersten Fall würde Ihr Vertrag bei einer anderen Gesellschaft normal weiterlaufen. Ihre Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Übertragung sind garantiert. Allenfalls wird aber für die zukünftigen Leistungsversprechen ein tieferer technischer Zins zugrunde gelegt. In diesem Fall haben Sie aber die Möglichkeit aus dem laufenden Vertrag auszusteigen. Iim Fall einer Liquidation erhalten Sie den vertraglich zugesicherten Rückkaufswert. Sämtliche Forderungen aus den Versicherungsverträgen würden aus dem Erlös des «gebundenen Vermögens» gedeckt; dieses Sondervermögen kann nicht in die Konkursmasse fallen und ist somit vor dem Zugriff der übrigen Gläubiger geschützt.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 30. Juni 2015

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