Wie man Missbrauch im Buddhismus verschleiert

Ein Nachtrag zu meinem Kommentar hier, zu dem der Betreiber des Blogs über buddhistische Sekten etwas zweideutig meint, ich wüsste "alles besser". Mir geht es darum, dass in den vergangenen Jahren mehrfach Betroffene von Missbrauch in Sekten an die DBU verwiesen wurden, wo man dann regelmäßig so auf die Betroffenen einwirkte, dass die Angelegenheiten möglichst diskret unter den Teppich gekehrt werden konnten. Der jüngste Fall betrifft einen Aktiven gegen Dr. Sex/Zernickow, der sich nach eigenem Bekunden an einen Sektenbeauftragten und die DBU wenden wollte.
Auch in der Antwort von Tenzin auf seinem Blog wird so getan, als seien nun Eidesstattliche Versicherungen das Mittel der Wahl. Diese wurden übrigens in der Vergangenheit - im Falle Thich Thien Son - je nach Gutdünken Interessierten zugespielt oder auch nicht. Die Kontrolle wollte sich entweder die DBO oder die DBU vorbehalten - zwei Eirichtungen, die ja bereits hinreichend bewiesen haben, dass sie Scharlatane nicht rechtzeitig durchschauen können.
Ein paar Ergänzungen zu meinem Kommentar. Ich habe tatsächlich selbst eine journalistische Grundausbildung absolviert und weiß, wovon ich rede. Wenn der ehemalige Vorsitzende (TTS) aus einem Verein wie der DBO ausgeschlossen wird, kann selbstverständlich in einem Printmedium wie "Buddhismus Aktuell" sein voller Name genannt werden, erst recht, wenn es ein Ordensname ist.
Bezüglich des Ordensverfahrens: Der Vinaya schreibt lediglich eine bestimmte Anzahl langjähriger Mönche vor, die über den Ausschluss eines der ihren aus der Sangha entscheidet. Eine Festlegung auf die nationale Herkunft der Mönche gibt es nicht; es ist lediglich von Bedeutung, nach welchem Vinaya man ordinierte.*
Wenn Ihr Betroffene von irgendeiner Art der Ausbeutung oder des "Missbrauchs" in Sekten seid, dann lasst euch nicht mit Methoden abspeisen, die der Verheimlichung dienen sollen. Geht aufs Ganze, zeigt Mut, sucht auch nach einem juristisch gangbaren Weg! Habt keine Angst zu klagen! Vertraut nicht darauf, dass andere die Fälle zur Anzeige bringen.


Hier noch weitere Auszüge aus dem Strafgesetzbuch, die richtungsweisend sein können:
§ 223 StGB Körperverletzung: "(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Anm.: Psychische Beeinträchtigung gilt dann als körperliche Misshandlung, wenn das körperliche Wohlbefinden dadurch erheblich beeinträchtigt wird/wurde.
§ 228 StGB Einwilligung: "Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt."
Anm.: Bei einem Abt (Lehrer, "Meister"), der es mithilfe von Manipulationen an deren Psyche mit Schülern/Schülerinnen/Mönchen/Nonnen treibt, wäre anzunehmen, dass er gegen die guten Sitten verstößt.
$ 230 StGB Strafantrag: "(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und (...) werden nur auf Antrag verfolgt."
[* Theravada Vinaya mit 227 Regeln für Mönche (bhikkhu) und 331 Regeln für Nonnen (bhikkhuni), in Burma, Laos, Thailand, Kambodscha, Sri Lanka;Dharmaguptaka-Vinaya (250/348), in der VR China, Korea, Taiwan, Vietnam und teils in Japan;Mulasarvastivada-Vinaya (253/364), in Tibet und der Mongolei]

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