Wie kann man eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sicher zustellen?

Die Zustellung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, egal ob nun von dem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder umgekehrt ist Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die Kündigungsfrist erst ab dem Tag zu laufen beginnt, ab dem die Kündigung bei der Gegenseite eingegangen ist. Die Juristen sprechen hier vom Zugang.

Für die Zustellung einer Kündigung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese sollen hier kurz aufgezeigt werden.

  1. Zustellung der Kündigung per Einschreiben/Rückschein

Viele Arbeitgeber meinen, dass die beste Zustellungsmöglichkeit darin besteht, eine Kündigung per Einschreiben/Rückschein an den Arbeitnehmer zu schicken. Diese Zugangsmöglichkeit ist eigentlich die schlechteste, die der Arbeitgeber hier wählen kann. Es gilt natürlich auch für die Kündigung des Arbeitnehmers.

Wie kann man eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sicher zustellen?

Nachweis bei Einschreibekündigung schwierig

Der Grund dafür ist der, dass der Postbote zunächst die Kündigung nimmt und versucht, diese persönlich der Gegenseite zu übergeben und wenn er diesen nicht antrifft, wird ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen. Die Kündigung ist damit aber nicht zugegangen, denn in dem Briefkasten befindet sich nicht die Kündigung, sondern eben erst nur der Benachrichtigungszettel.

Problem bei fehlender Abholung der Kündigung von der Post

Die Kündigung wird stattdessen bei der nächsten Abholstelle (wahrscheinlich Postfiliale) hinterlegt. Der Gekündigte hat nun die Möglichkeit innerhalb von einer Woche die Kündigung abzuholen. Macht er dies nicht, dann geht die Kündigung nicht zu. Die Kündigung geht stattdessen wieder zurück an den Arbeitgeber. Eine Zustellung ist von daher nicht erfolgt. Der Arbeitgeber müsste nochmals kündigen.

Rechtswidrige Zugangsvereitelung?

Oft wird von Arbeitgeberseite angeführt, dass wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht abholt, eine sogenannte rechtswidrige Zugangsvereitelung (§ 242 BGB) vorliegt. Hier gilt dann eine Fiktion des Zuganges. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung nicht bekommen, er wird aber so behandelt, als hätte er. Einen solchen Nachweis zu führen, ist aber fast unmöglich. Der Arbeitnehmer müsste wissen, dass sich in dem Schreiben des Arbeitgebers tatsächlich eine Kündigung befindet. Dies muss der Arbeitgeber nachweisen. Sodann müsste er nachweisen, dass er die Kündigung schuldhaft nicht abgeholt hat, um den Zugang der Kündigung zu vereiteln. Einen solchen Nachweis zu führen ist recht schwierig.

  1. Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Die Kündigung per Einwurf-Einschreiben ist die bessere Variante, denn hier wird die Kündigung von dem Postboten direkt in den Briefkasten eingeworfen. Die Kündigung geht dann im Normalfall an diesem Tag zu. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Urlaub ist oder krank ist, ob er mit der Kündigung rechnet oder nicht. Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang, egal ob der Arbeitnehmer an diesem Tag Kenntnis von der Kündigung nimmt oder nicht.

Eine Ausnahme ist nur, wenn z. B. die Kündigung in den Abendstunden durch den Postboten, was wohl selten vorkommen mag, eingeworfen wird. Hier wird man im Normalfall nicht damit rechnen, dass man noch Post bekommt. Die Kündigung wird dann erst am nächsten Tag zugehen.

  1. Einwurf der Kündigung durch Zeugen

Der Arbeitgeber kann aber genauso kündigen, wenn er eine Kündigungserklärung über einen Zeugen dem Arbeitnehmer übergeben lässt oder in den Briefkasten wirft. Der Einwurf in den Briefkasten ist ausreichend. Viele Arbeitgeber meinen, sie müssen die Kündigung übergeben und der Arbeitnehmer müsste dies dann quittieren.

Muss der Arbeitnehmer die Kündigung unterschreiben?

Der Arbeitnehmer muss nicht den Erhalt einer Kündigung bestätigen. Dazu ist er nicht verpflichtet. Für den Zugang reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung in den Briefkasten (natürlich in den richtigen Briefkasten) des Arbeitnehmers wirft. Wer ganz sichergehen will, lässt auch ein sogenanntes „Eintütungsprotokoll“ fertigen. Hier wird protokolliert, dass derjenige, der die Kündigung in den Briefkasten einwirft, tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Briefes hat. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer behaupten, dass in dem Brief nur leere Blätter waren und keine Kündigung.

Eine gängige Variante ist die, dass der Bote auf einer Kopie der Kündigung das Datum und die Uhrzeit des Einwurfes in den Briefkasten notiert. Dieser steht dann zusammen mit dem Dokument als Beweismittel zur Verfügung.

Persönliche Übergabe der Kündigung

Die persönliche Übergabe der Kündigung ist ebenfalls eine Möglichkeit, die oft praktiziert wird. Wie oben aber bereits ausgeführt wurde, muss der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung, also den Erhalt, nicht bestätigen. Von daher ist diese Variante nicht immer praktikabel. Viele Arbeitnehmer werden vielleicht sogar die Kündigung gar nicht entgegennehmen. Hier müsste der Arbeitgeber dann nachweisen, dass er die Kündigung wenigstens dem Arbeitnehmer gegeben hat, bzw. dieser die Entgegennahme verweigert hat. Wenn nur der Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmer im Zimmer ist, und die Übergabe z. B. im Büro stattfindet, hat er faktisch keinen Beweis dafür. Von daher bietet sich an, wenn eine Übergabe erfolgen soll, dass immer ein Zeuge mit dabei ist.

  1. Zustellung der Kündigung über einen Gerichtsvollzieher

Ebenso möglich ist die Zustellung der Kündigung über einen Gerichtsvollzieher der dann den Zugang der Kündigung entsprechend notiert. Diese Variante ist aber nur dann praktikabel, wenn auch sichergestellt ist, dass eine kurzfristige Zustellung durch den Gerichtsvollzieher möglich ist. In der Praxis wird dies kaum gemacht, da dies eben nicht immer sicherzustellen ist. Gerade im Raum Berlin sind die Gerichtsvollzieher stark überlastet.

Erneute Kündigung?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, wenn nicht sicher ist, dass die erste Kündigung zugegangen ist, aber auch selbst wenn dies der Fall ist, erneut nochmals das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Von dieser Möglichkeit sollte man grundsätzlich Gebrauch machen. Dies deshalb, da wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt, bzw. den Zugang bestreitet, man wenigstens dann den Zugang einer zweiten Kündigung nachweisen kann.

Kündigung zu Unzeit?

Auch eine Kündigung zu Unzeit (z. B. Heilig Abend), im Urlaub oder während der Erkrankung des Arbeitnehmers, selbst wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis hat, geht zu. Für den Zugang ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an diesem Tag Kenntnis von der Kündigungserklärung hat. Ein Zugang unter Abwesenden liegt immer schon dann vor, wenn nach den normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Arbeitnehmer, der erkrankt oder im Urlaub ist, muss Vorsorge dafür tragen, dass er in Kenntnis der entsprechenden Schriftstücke, die während seiner Abwesenheit eingehen, gesetzt werden kann, z. B. über einen Nachbarn oder über Familienangehörige.

Wir beraten gern bei Kündigung/Kündigungsschutz.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf


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