Die betriebliche Altersvorsorge kann einen nicht unerheblichen Anteil an der Altersrente darstellen. Für den Arbeitnehmer ist von daher interessant, in welcher Höhe hier Anwartschaften bestehen und ob diese bereits unverfallbar sind.
Nach § 4a BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge) hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger, bei dem der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge führt den Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht.
Ein berechtigtes Interesse liegt im Normalfall schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Auskunft schriftlich zu erteilen.
Über folgende Punkte ist Auskunft zu erteilen:
– Höhe der bisherigen Anwartschaften
– Höhe der voraussichtlichen Altersvorsorge bei Unfallfallbarkeit
– Höhe der Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 2 BetrAVG
Sollte der Arbeitgeber hier nicht freiwillig die entsprechende Auskunft dem Arbeitnehmer geben, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit diesen Auskunftsanspruch gerichtlich – beim Arbeitsgericht – geltend zu machen.
Dem Arbeitnehmer kann grundsätzlich diesbezüglich auch nur der Rat erteilt werden, die entsprechende Auskunft geltend zu machen, um sicher zu sein, in welcher Höhe hier Anwartschaften bestehen. Darüber hinaus kann es auch sinnvoll sein die entsprechende Auskunft durch einen Rentenberater (notfalls durch einen Sachverständigen) überprüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Andreas Martin