Widerruf der Anwaltszulassung

Widerruf der AnwaltszulassungNach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
Damit ist klar, dass ein Anwalt seine Zulassung nicht schon deswegen verlieren kann, wenn ihm wegen einer vorübergehenden psychischen Belastung in der aktuellen Corona-Krise derart die Kontrolle entgleitet, dass ein Rechtsanwalt vorübergehend gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik eingewiesen wird, um dort behandelt zu werden.
Die Unterbringung ist im Übrigen auch nur zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann, als den betroffenen Kollegen in einer Klinik unterzubringen.
Gesundheitliche Gründe, die zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, können körperlicher oder geistiger Natur sein. Es kommt darauf an, dass der Rechtsanwalt wegen dieser Gründe nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Verrichtung des Anwaltsberufs dauerhaft und unumkehrbar unmöglich ist.
Eine 10-tägige gerichtliche Unterbringung wegen eines akuten psychotischen Zustandes mit ausgeprägter manischer Phase und der Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einem zu zahlreichen Beschwerden der Mandantschaft oder Gerichten führenden Verhalten kann eine anwaltliche Zulassung allerdings schon gefährden.
Eine nur abwegige persönliche Meinung eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte, die Justiz insgesamt oder die politische Gesamtlage in Deutschland dürften allerdings noch keinen Anlass geben, die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts zu veranlassen um auf dessen Grundlage den Widerruf der Zulassung zu stützen.
Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten dauernd unmöglich machen. Dies zu beurteilen obliegt selbstverständlich zuerst der zuständigen Rechtsanwaltskammer und erst dann den entsprechenden berufsrechtlichen Fachgerichten.399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef

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