- Tatbestand
- Haftung bei der Gefährdungshaftung
- Luxustier
- Tierhalter / Tieraufseher
- Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
- Exkulpation
- Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung
- Nutztier
- Tierhalter / Tieraufseher
- Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
- Exkulpation
- Haftung bei der Gefährdungshaftung
- Tierhalter eines Luxustieres: § 833 S. 1 BGB normiert eine echte Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig!). Tierhalter eines Nutztieres: § 833 S. 2 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden.
- Tieraufseher (für Luxus- und Nutztiere): § 834 BGB normiert ebenfalls eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Beachte: Hier wird zwischen der Art der Person (Tierhalter/Tieraufseher) und der Art des Tieres unterschieden (Luxus-/Nutztier). Der Tieraufseher haftet unabhängig von der Art des Tieres.
Tierhalter und Tieraufseher können auch aus Anspruchskonkurrenz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB haften![1]
I. Tatbestand
1. Haftung bei der Gefährdungshaftung
a. Luxustier
Ein Luxustier ist ein Tier, das kein Haustier ist, oder aber ein Haustier ist, welches nicht dem Beruf, Erwerbszwecken oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.[2]
Beispiel für ein Luxustier: Katze Leni[3]
b. Tierhalter / Tieraufseher
Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb nicht nur ganz vorübergehend einsetzt.[4]
Die Eigentümereigenschaft spielt wie bei dem Fahrzeughalter nach § 7 StVG LINK keine Rolle.[5] Auch mehrere Personen können an einer Reitbeteiligung teilnehmen und somit Tierhalter sein, sog. Mithalter.[6]
Tieraufseher ist, wer auf Grund Vertrag die Führung oder Aufsicht über ein Tier übernimmt.[7]
c. Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Aufgrund der spezifisch typischen Tiergefahr (Unberechenbarkeit / Willkürlichkeit des Tieres) muss ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein.[8]
Dazu zählen:[9]
- Anspringen
- Beißen
- Ausschlagen
- Reiz durch andere Tiere
- Scheuen
- Abwerfen
- Durchgehen
- Plötzliches Anhalten
d. Exkulpation bei Luxustieren
Nur der Tieraufseher kann sich nach § 834 S. 2 BGB exkulpieren. Bei der Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB besteht konsequenterweise keine Exkulpationsmöglichkeit.
Die Verschuldensvermutung und die Kausalitätsvermutung kann wie bei der Haftung eines Aufsichtspflichten nach § 832 BGB und bei der Haftung beim Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB widerlegt werden.[10]
2. Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung
a. Nutztier (Haustier + Zweckbestimmung[11])
Ein Nutztier ist ein Haustier, das dem Beruf, den Erwerbszwecken oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.[12]
b. Tierhalter / Tieraufseher
Siehe oben beim Luxustier.
c. Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Siehe oben beim Luxustier.
d. Exkulpation bei Nutztieren
Siehe oben beim Luxustier. Bei Nutztieren können sich allerdings sowohl Tierhalter und Tieraufseher exkulpieren.
Beim Tierhalter ergibt sich die Exkulpationsmöglichkeit aus § 833 S. 2 BGB. Beim Tieraufseher aus § 834 S. 2 BGB.
[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 18, Rn. 27.
[2] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 28.
[3] Leni ist eine gemeine Hauskatze, die durch ihr äußerliches Auftreten harmlos und niedlich erscheint, allerdings innerlich eine Boshaftigkeit verkörpert, die dem eines Satansbraten vergleichbar ist. Trotz dessen wird sie allgemein als unverzichtbar erklärt.
[4] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 32.
[5] Supra.
[6] Supra (Fn. 4).
[7] Vgl. Wortlaut § 834 S. 1 BGB.
[8] Wandt, (Fn . 1), § 18, Rn. 29.
[9] Supra.
[10] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 36.
[11] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 38.
[12] Wandt, (Fn. 1), § 18, Rn. 33.