Das waren Zeiten, als Radio und Fernsehen fast noch für "umme" zu haben waren. Kennen Sie gar nicht mehr oder? Bild pixabay
Dies gilt für die Fälle, bei denen der Beitragsservice der öffentlichen Rundfunkanstalten pauschal eine rückwirkende Anmeldung ab 1.1.2013 vornimmt und entsprechende Nachzahlungen fordert. Seit dem 1. Januar 2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Das heißt: eine Wohnung ein Beitrag, unabhängig davon, wie viele Personen in einer Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Jeder Wohnungsinhaber muss einen pauschalen Rundfunkbeitrag zahlen.
Worauf der Beitragsservice der öffentlichen Rundfunkanstalten jedoch nicht hinweist, ist, dass nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht beantragt werden kann. Hierzu muss die "Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio", die jedem SGB II-Bescheid als letzte Seite beigefügt ist, dem Beitragsservice übersandt werden.
Der Allrounder rät allen Betroffenen, einen entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln zu stellen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden. Natürlich wird dieser "Passus" von den Verantwortlichen gern verschwiegen.
Also: Unbedingt noch dieses Jahr bis zum 31.Dezember tätig werden, sonst zahlen Sie ab 1.Janaur 2015 auch rückwirkend! Das kann teuer werden!