Wettbewerbsverbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

Erstellt am 23. Mai 2011 von Raberlin

In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, wonach es dem Arbeitnehmer verboten es während des bestehenden Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Solche Klauseln sind zulässig. Anders als beim beendeten Arbeitsverhältnis ist eine Ausgleichszahlung nicht Voraussetzung für eine solche Schutzklausel.

Wettbewerbsverbot auch ohne Klausel

Auch ohne ausdrückliches Verbot im Arbeitsvertrag ist es dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit (egal ob auf eigene oder fremde Rechnung) untersagt. Rechtsgrundlage für das „vertragliche Wettbewerbsverbot“ ist § 60 HGB in entsprechender Anwendung. Es muss eine sog. Wettbewerbssituation. Dabei ist auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers abzustellen.

Vorbereitende Tätigkeit währen des Arbeitsverhältnisses erlaubt?

Vorbereitende Tätigkeiten für eine spätere Konkurrenztätigkeit (sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht)- in bestimmen Umfang – sind dem Arbeitnehmer auch schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erlaubt, sofern diese Tätigkeit keine unmittelbaren  Nachteile für den Arbeitgeber hat.

Dazu zählen:

  • Anmietung von Gewerberaum
  • Einkauf von Ware/ Büromaterial
  • Anwerbung von Mitarbeitern
Nicht erlaubt ist die Abwerbung von Kunden, die Anwerbung von Arbeitskollegen bzw. die Aufforderung von Arbeitskollegen zum Vertragsbruch.

Kündigung und Schadenersatzanspruch

Der Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot rechtfertigt in der Regel ein verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnis und kann sogar eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Weiter kann das Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auslösen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin