Weshalb religiös motivierte Beschneidungen in Deutschland legalisiert werden sollen…

Erstellt am 2. September 2012 von Julius Hensel

von Anonymus

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Ein eher seltenes Thema in Deutschland, nämlich das der Knabenbeschneidung (Zirkumzision), sorgte vor einigen Wochen in den deutschen „Schlagzeilen“ für Aufsehen.

Das Landgericht Köln hatte einen Arzt zwar freigesprochen, doch dennoch festgestellt, dass sich dieser einer Körperverletzung strafbar gemacht habe, als er bei einem Jungen eine Zirkumzision durchführte.

Zum Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft Köln hatte dem Angeklagten vorgeworfen, eine andere Person mittels eines gefährlichen Gegenstandes gem. §§ 223 I, 224 Nr.2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Der Angeklagte nahm am 04.11.2010 eine Beschneidung auf Wunsch der Eltern an einem vierjährigen Jungen vor.1 Das Gericht hatte festgestellt, dass die Familie des Jungen dem islamischen Glauben angehöre.

Rechtlich eröffnet sich nun das Problem, ob eine solch religiös motivierte Beschneidung, die auf Grund der Einwilligung der Eltern durchgeführt wird, den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt oder nicht.

Zum Thema Zirkumzision gibt es in deutscher (Un)Rechtsprechung kein einiges Bild, wie diese zu behandeln ist. Das Landgericht Köln stellte fest, dass diese sehr wohl den Tatbestand der Körperverletzung erfülle. Es argumentierte dahingehend, dass keine medizinische Indikation für diesen Eingriff vorlag. Auch war das Kind zum Zeitpunkt der Beschneidung unmündig und nur die Eltern können dann rechtfertigend in die Operation einwilligen. Doch wurde vom Landgericht richtigerweise erkannt, dass einer Einwilligung der Eltern hier keine rechtfertigende Wirkung zukommen kann, da es sich um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Kindes handle, der ohne medizinische Indikation nicht am Kindeswohle orientiert sein kann.

Letztendlich handelte der Arzt nach Auffassung des Gerichts dennoch unschuldig, da er einem Verbotsirrtum gem. §17 StGB unterlag. So dachte dieser, dass es sich um einen legalen Eingriff handle. Auch war dieser Irrtum nach Aussagen des Gerichts nicht vermeidbar, da es in Deutschland eben kein genaues Bild über die Strafbarkeit von Beschneidungen gibt.2

Das deutsche Volk sollte sich über dieses Urteil des Kölner Landgerichts freuen. Es wurde plausibel dargelegt, dass eine Zirkumzision, wird sie bei Kleinkindern ohne medizinische Indikation vorgenommen, nicht zu befürworten ist und zukünftig auch strafrechtlich zu sanktionieren sei. Bekräftigt wird diese Auffassung auch durch rechtswissenschaftliche Publizisten, wie Dr. Holm Putzke,3 oder Prof. Dr.Dr.Dr. h.c. Günter Jerouschek4, deren Aufsätze zu dieser Thematik mehr als lesenswert sind. Unser derzeitiger deutscher Bundestag scheint dies jedoch etwas anders zu sehen. Dieser will so schnell wie möglich eine Legalisierung von religiös motivierten Beschneidungen in Deutschland gesetzlich regeln. Argumentiert wird hierbei wie folgt:

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 07.05.2012 die Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen als rechtswidrige Körperverletzung gewertet. Dies hat zu einer breiten öffentlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Beschneidungen geführt.  Zwar entfaltet die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus keine rechtliche Bindungswirkung. Sie hat aber für große Verunsicherung vor allem bei jüdischen und muslimischen Gläubigen gesorgt, weil sie befürchten, dass Beschneidungen von Jungen in Deutschland generell nicht mehr erlaubt seien. Auch Ärzte sind verunsichert, ob sie strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie künftige Beschneidungen vornehmen.

Jüdisches und muslimisches religiöses Leben muss weiterhin in Deutschland möglich sein.[...]5

Unserer Volksvertretung scheint zunächst einmal egal zu sein, dass bei Kleinkindern ein extremst schmerzhafter Eingriff vorgenommen wird, der nach jüdischem Glauben sogar ohne Betäubung durchgeführt werden solle, um Gott dabei nahe sein zu können. Auch vergessen sie, dass christlich/evangelische Kirchen bspw. in der Türkei mit Bauzaun eingezäunt sind, weil diese sonst nicht lang stehen würden. Aber liebe Deutsche passt ja auf, was ihr sagt, sonst wird wieder die“Nazikeule“ ausgepackt. Es geht hier nicht darum, kulturelle Überreste – mehr ist es ja schon nicht mehr – zu wahren, sondern einen Konflikt mit jüdischen und muslimischen Gläubigen zu verhindern. Die Aussage, dass auch deutsche Ärzte Sicherheit bräuchten, wird dabei nur vors Loch geschoben. Wir sehen wieder einmal, wer regiert, keine Deutschen.

Fraglich ist, ob es am Kölner Landgericht zu einem Unfall kam, dass dieses so ein Urteil sprach oder wieder einmal alles seit langem geplant ist, um Deutschland endgültig zu demontieren. Wir sollen weiter zerschlagen werden und unsere verbliebene Kultur wird Schritt für Schritt durch eine andere, fremde ersetzt. Der tatsächliche Grund dieser Regelung tritt zu Tage, befasst man sich etwas intensiver mit dem, was Beschneidungen im jüdischen und muslimischen Glauben darstellen sollen:

„Die Beschneidung im Judentum, die dort die Hinwendung zu Jahwe symbolisiert, folgt zwar keinem beschnittenen Vorbild, versteht die Zirkumzision jedoch als ein Schlüsselkennzeichen, also auch äußerem Signal, ihrer Religion und Frömmigkeit.“ 6

„Die Beschneidung als Bundeszeichen und Heilserfordernis […]“ 7

Nun wird langsam klar, weshalb es der deutsche Bundestag so eilig hat, mit der Legalisierung. Es geht um den Bund mit Jahwe, dem nun langsam die Gefolgschaft ausgeht, die Beschneidung deshalb bei kleinen Jungen durchgeführt werden muss, die sich nicht wehren können und bei den Zeremonien an Armen und Beinen von Männern fixiert werden. Es wird angeführt, dass Erwachsene kaum einen solchen schmerzhaften Eingriff über sich ergehen lassen würden, deshalb muss man dies mit kleinen Kindern durchführen, um die Gefolgschaft weiterhin aufrecht erhalten zu können.7

Ein weiterer positiver Nebeneffekt zeigt sich dergestalt, dass nahezu bei allen Beschnittenen ein Trauma zu diagnostizieren ist, weil diese im Beisein ihrer Eltern Schmerzen erfahren müssen und nicht wissen, warum die Eltern das zulassen. Zur Folge hat dies, dass die kleinen Kinder diese Situation nur damit überstehen können, dass sie ihre Gefühlswelt abschalten. Das sind dann genau die richtigen Menschen für unseren Bundestag?

Es lässt nur hoffen, dass auch die Menschen in den oberen Ligen aufwachen und ähnlich wie am Landgericht Köln RECHT sprechen, gehen wir davon aus, dass diese Menschen nachgedacht haben und nicht auch instrumentalisiert wurden.

                     Anonymus.

1 Andere Strafgerichte: Strafbarkeit religiös motivierter Beschneidungen NJW 29/12 2128ff.

2 Urteil des Langerichts Köln vom 07.05.2012 (Az.: 151 Ns 169/11)

3 Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Bochum

4 Professor für Strafrecht an der Universität Jena

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode, Drucksache 17/10331, 19.07.2012

6 Schriften zum Strafrecht Heft 216, Sozialadäquanz im Strafrecht – Zur Knabenbeschneidung – Thomas Exner

7 Beschneidung und das deutsche Recht, Jerouschek, NStZ 2008, Heft 6, 314ff.

Quelle: armeeverkauf