Für Werbung in lokalen und regionalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen gelten weiterhin bestimmte Ausnahmeregelungen. Die dafür notwendige Anpassung der so genannten „Werbesatzung“ nahm die Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) in ihrer Sitzung vom 19. Juni vor.
So gilt zum Beispiel die sonst übliche zeitliche Begrenzung der Werbung auf zwölf Minuten pro Stunde für regionale und lokale Fernsehprogramme in NRW nicht. Die Anpassung der bereits 2003 beschlossenen Ausnahmeregelungen für das Regional- und Lokalfernsehen war durch die Novellierung des Landesmediengesetzes NRW im vergangenen Jahr nötig geworden. www.lfm-nrw.de