Die Rasierwasserflasche fiel mir aus der Hand und verursachte einen Riss im 18-jährigen Lavabo, worauf der Vermieter es ersetzen liess. Meine Versicherung bezahlte die Hälfte der Kosten. Der Vermieter verlangt von mir die andere Hälfte. Ist das in Ordnung?
Nein. Der Vermieter muss die andere Hälfte der Kosten selber übernehmen. Durch Ihr Missgeschick sind Sie zwar für den Schaden haftpflichtig; Sie müssen dem Vermieter aber nicht den Neuwert des Lavabos erstatten, sondern Ersatz im Rahmen des Zeitwerts der beschädigten Sache leisten. Die Lebensdauer eines Lavabos beträgt gemäss gemeinsamer Lebensdauertabelle der Hauseigentümer- und Mieterverbände 35 Jahre. Es ist also richtig, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung die Hälfte der Ersatzkosten übernimmt. Eine zusätzliche Zahlung kann der Vermieter von Ihnen nicht verlangen und Ihre Privathaftpflichtversicherung wird eine unberechtigte Forderung des Vermieters für Sie ablehnen.
Als Mieter keine Reparaturaufträge erteilen
Leiten Sie deshalb die Schadenersatzforderung des Vermieters an Ihre Privathaftpflichtversicherung weiter. Beachten Sie zudem, dass Sie selber keine Reparaturaufträge für die Mietsache erteilen sollten. Der Auftraggeber schuldet dem Handwerker nämlich die Bezahlung der gesamten Reparaturrechnung – überlassen Sie die Auftragserteilung daher dem Vermieter. Wer Diskussionen mit dem Vermieter über die Bezahlung von Reparaturen aus dem Weg gehen will, kann eine Glasbruchversicherung abschliessen. Diese kommt beim Bruch von Lavabos, Fenstern oder Klosetts in der Mietwohnung für die vollen Ersatzkosten auf.
Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV