Wer ist zur Abmahnung des Arbeitnehmers berechtigt?

Erstellt am 3. Dezember 2010 von Raberlin

Wer ist zur Abmahnung des Arbeitnehmers berechtigt?

Eine Abmahnung des Arbeitgebers ist in der Regel auch ein Anlass zur Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Abmahnung. Neben der Frist für die Abmahnung ist auch wichtig, ob überhaupt die „richtige Person“ den Arbeitnehmer abgemahnt hat. Dies ist nicht nur bloße Förmelei, denn wenn eine unberechtigte Person abmahnt, ist die Abmahnung gegenstandslos. Ein Nachholen der Abmahnung durch eine berechtigte Person kann dann später ein Problem sein, da in einigen Fällen dann Abmahnung verwirkt sein kann (aufgrund des langen Zeitablaufs).

Abmahnberechtigung – abmahnberechtigte Personen

Abmahnbefugt sind nach der Rechtsprechung nicht nur die Kündigungsberechtigten. Die Befugnis zur Abmahnung geht weiter als die Befugnis zur Kündigung, da die Abmahnung in der Regel weniger einschneidende Folgen hat. So sind zur Abmahnung auch „andere“ Vorgesetzte, die den Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich der Arbeit (Ort, Zeit, Art und Weise) erteilen, dürfen zur Abmahnung berechtigt (BAG, Entscheidung vom 5.7.1990 in NZA 1991,667). Von daher sind nicht nur Dienstvorgesetzte, sondern auch Fachvorgesetzte zur Abmahnung befugt.

Ist die Abmahnung des Arbeitgebers durch eine unberechtigte Person ausgesprochen worden oder insgesamt – aufgrund anderer formeller oder inhaltlicher Mängel – unwirksam, kann der Arbeitnehmer sich gegen die Abmahnung des Arbeitgebers in unterschiedlicher Weise wehren.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin