Die Einordnung, ob jemand Arbeitnehmer ist oder nicht, hat praktisch erhebliche Relevanz. Zwar ist nicht nur Arbeitnehmern der Zugang zu den Arbeitsgerichten eröffnet (z.B. auch Arbeitnehmerähnliche Personen und leitende Angestellte können vor dem Arbeitsgericht klagen), aber trotzdem hat die Einordnung als Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen, z.B. für die Frage
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaub
- Haftung im Arbeitsverhältnis
- Versicherungspflichten (Sozialversicherungen)
- Kündigung
- etc
Arbeitnehmer – Abgrenzung vor allem vom Selbsständigen
In der Praxis spielt vor allem die Abgrenzung zum Selbstständigen eine große Rolle. Es kommt gerade in bestimmten Branchen – vor allem im Baubereich – häufig vor, dass jemand offiziell selbstständig ist, aber dennoch rechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen ist (Stichwort: Scheinselbstständigkeit).
Abgrenzungskriterien
Die herrschende Meinung grenzt den Arbeitnehmer anhand von einer Vielzahl von Kriterien vom Selbsttändigen ab. Pauschal kann man sagen, dass ein Arbeitnehmer persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist, während dies beim Selbstständigen eben nicht der Fall ist; hier kann allenfalls eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen.
Folgende Abgrenzungskriterien spielen hier eine Rolle:
- Umfang der Weisungsgebundenheit hinsichtlich
- Inhalt
- Dauer
- Umfang
- und Ort der Arbeitstätigkeit
- betriebliche Eingliederung (Organisation des Arbeitgebers)
- Umfang der geschuldeten Arbeitskraft (muss ein „Selbstständiger“ Vollzeit für einen Auftraggeber arbeiten, kann er nicht für mehrere Auftraggeber tätig werden = Arbeitnehmer)
- Nebenerwerbsmöglichkeiten
- Art der Entlohnung
tatsächliche Umstände sind entscheidend
Entscheidend für die Abgrenzung sind die tatsächlichen Umstände und nicht dass, was die Parteien im Vertrag vereinbaren. Die Bezeichnung im Vertrag (Arbeitsvertrag oder Auftrag) ist allenfalls ein Indiz und nicht allein entscheidend.
Statusklage vor dem Arbeitsgericht
Wenn nun tatsächlich strittig ist, ob eine Person Arbeitnehmer ist oder nicht, dann kann diese eine sog. Statusklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht stellt dann fest, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht. Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer auch kein Feststellungsinteresse nachweisen.
Status Antragsverfahren nach § 7 a IV SGB IV
Weiter kann der Arbeitnehmer auch ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren durchführen und klären lassen, ob er Arbeitnehmer ist oder nicht. Stellt sich dann heraus, dass er Arbeitnehmer ist, dann hat vor allem der Arbeitgeber erhebliche Probleme, zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger besteht. Er muss mit Forderungen der Sozialversicherungsträger rechnen und zwar rückwirkend zumindest für die letzten 4 Jahre (Verjährungsfrist nach § 25 SGB IV). Bestand Vorsatz beträgt die Verjährung sogar 30 Jahre. Ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist nach § 28 g SGB IV nur für die letzten 3 Monate möglich.
Ein Antrag für die Durchführung des Statusverfahren findet man hier: Statusverfahren
Anwalt Martin – Arbeitsrecht in Berlin