Wer holt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein – Rechtsanwalt oder Mandant?

Viele Mandanten sind unsicher, wie die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles abläuft. Häufig wird davon ausgegangen, dass ihr Fall – ohne weitere Nachfrage – versichert ist und der Anwalt sich um alles kümmern wird. Gerade im Arbeitsrecht macht es durchaus Sinn eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die aber eben nicht für alle Fälle eintritt. Um so wichtiger ist die Frage, wer nun bei der Rechtsschutzversicherung abklärt, ob die Kosten für eine Beratung /Erstberatung im Arbeitsrecht und für den möglichen Prozess übernommen werden.

Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht und Erstberatung

Obwohl ist schon richtig ist, dass sich häufig der Rechtsanwalt um die Klärung, ob Rechtsschutz z.B. für einen Kündigungsschutzprozess besteht, kümmert, kann es doch Sinn machen, wenn sich der Mandant für die Absicherung der Kosten für die Beratung im Arbeitsrecht selbst kümmert. Wir haben häufig die Situation, dass die Mandanten, die telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren nur kurz am Telefon andeuten, dass diese eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht haben und damit die Frage der Kosten der Beratung geklärt ist. Am Telefon hat der Mandant habe keine Zeit und hält auch eine Diskussion darüber, ob man vorher mal bei der Rechtsschutz anrufen soll für überflüssig, selbst wenn man dies dem Mandanten anbietet.

Weshalb sollte man aber trotzdem vorher bei der Rechtsschutzversicherung abklären, ob die Kosten für die Beratung durch den Anwalt gedeckt sind?

Viele Mandanten bekommen ihre Versicherung und so auch die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsvertreter/ Versicherungsmakler „aufgeschwatzt“. Damit dies nicht falsch verstanden wird, eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht macht für Arbeitnehmer in vielen Fällen Sinn, da z.B. ein Kündigungsschutzverfahren mehrere Tausend Euro kosten kann. Das Problem ist nur ,dass der Versicherungsmakler meist wenig Ahnung von den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung hat und dem Mandanten erzählt, dass diese „immer eingreift“, wenn es sich nur „irgendwie“ um das Arbeitsrecht handelt. Ruft man dann beim Versicherungsmakler an, erklärt dieser – mangels Kenntnis – meist sofort, dass der Fall versichert ist. Den Anruf kann sich der Mandant sparen. Es macht vielmehr Sinn direkt bei der Schaden-Hotline der Versicherung anzurufen. Dort sitzen in der Regel kompetente Personen, die Auskunft darüber geben, ob wenigstens die Beratung im Arbeitsrecht versichert ist. Kümmert sich der Mandant nicht, dann kann es sein, dass er die Kosten selbst tragen muss.

Was kann passieren?

Ist kommt nicht selten vor, dass z.B. eine Selbstbeteiligung besteht und dieser dann dazu führt, dass die Versicherung entweder nur einem kleinen Teil der Beratungskosten des Rechtsanwalts übernimmt oder der Mandant komplett alles zahlen muss. Die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet Geld (die kostenlose Rechtsberatung ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt); darauf muss der Anwalt auch nicht hinweisen, da dies selbstverständlich ist. Wurde der Mandant beraten und hat sich vorher nicht darum gekümmert, ob die Kosten übernommen werden oder auch nicht den Anwalt gebeten sich zu kümmern (was auch ok ist), dann muss jemand die Beratungskosten zahlen; und dies ist der Mandant, der ja die Leistung in Anspruch genommen hat.

Versicherungslücken – Rechtsschutz im Arbeitsrecht

Neben der Selbstbeteiligung gibt es noch mehr „Lücken und Hürden“, die bestehen bzw. zu nehmen sind. Auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihre RS auf jeden Fall eingreift, gibt es doch einige Fälle, in denen die Gewährung der Deckungszusage zumindest problematisch ist.

Diese Fälle wären z.B.:

Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Tätigwerden des Anwalts

Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichem Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechnen die meisten Anwälte diese „Zusatzleistung“ nicht extra gegenüber dem Mandanten ab. Die Anfrage durch den Anwalt macht Sinn, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Dies muss aber nicht immer so sein. In Kündigungsschutzsachen wird in der Regel gleich die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt und die Erteilung der Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden (zu Unrecht) verweigert.

Anwalt Berlin – A- Martin – Kanzlei Marzahn-Hellersdorf



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