Wer darf denn von diesem Montag bis zum 9. April zur Arbeit gehen?

Beschäftigte im Gesundheitswesen, Bankangestellte, Lieferarbeiter oder Supermarktkassierer sind einige der Gruppen, die an diesem Montag (30.03.2020) zur Arbeit gehen müssen / dürfen, wenn die von der Regierung genehmigten Beschränkungen für nicht wesentliche Aktivitäten in Kraft treten, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Die Exekutive wird es den Beschäftigten erlauben, an diesem Montag zur Arbeit zu gehen, obwohl sie in den Fällen von bezahltem Urlaub eingeschlossen sind, Aufgaben zu erfüllen, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der Geschäftstätigkeit erforderlich sind, was insbesondere einige Branchen und das Baugewerbe betreffen kann.

darf denn diesem Montag April Arbeit gehen?

Wer darf denn von diesem Montag bis zum 9. April zur Arbeit gehen?

Es handelt sich um die Arbeitnehmer, auf die der an diesem Sonntag von der Exekutive genehmigte erstattungsfähige bezahlte Urlaub gemäß dem königlichen Gesetzesdekret, das kurz vor Mitternacht vom Offiziellen Staatsanzeiger (BOE) veröffentlicht wurde, keine Anwendung findet:

- Diejenigen, die an der Marktversorgungskette und am Betrieb der Dienstleistungen von Produktionszentren für Waren und Dienstleistungen erster Notwendigkeit teilnehmen, einschließlich Lebensmittel, Getränke, Tierfutter, Hygieneprodukte, Medikamente, Hygieneprodukte oder jedes andere Produkt, das für den Gesundheitsschutz notwendig ist, so dass diese vom Ursprung bis zum endgültigen Bestimmungsort verteilt werden können.

- Diejenigen, die Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe erbringen, die Hauslieferdienste anbieten.

- Diejenigen, die Dienstleistungen in der Kette der Produktion und des Vertriebs von Waren, Dienstleistungen, Gesundheitstechnologie, medizinischem Material, Schutzausrüstung, Gesundheits- und Krankenhausausrüstung und jeglichem anderen Material, das für die Erbringung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, erbringen.

- Diejenigen, die in Aktivitäten arbeiten, die für die Aufrechterhaltung der produktiven Aktivitäten der verarbeitenden Industrie wesentlich sind, die die für die korrekte Entwicklung der wesentlichen Aktivitäten notwendigen Lieferungen, Ausrüstungen und Materialien anbieten.

- Diejenigen, die im Personen- und Güterverkehr tätig sind, die diese Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Alarmzustandes weiterhin ausüben, sowie diejenigen, die für die Instandhaltung der zu diesem Zweck eingesetzten Mittel sorgen müssen, unter dem Schutz der von der zuständigen Behörde und den beauftragten zuständigen Behörden genehmigten Vorschriften ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Alarmzustandes.

- Diejenigen, die Dienstleistungen in Strafvollzugsanstalten, im Zivilschutz, in der Seenotrettung, in der Rettung und Brandverhütung und -bekämpfung, in der Minensicherheit sowie in der Verkehrs- und Verkehrssicherheit erbringen. Gleichermaßen diejenigen, die in privaten Sicherheitsunternehmen arbeiten, die Sicherheitstransporte, Alarmreaktionen, Patrouillen- oder diskontinuierliche Überwachungsdienste anbieten, und diejenigen, die für die Durchführung von Sicherheitsdiensten eingesetzt werden müssen, um grundlegende Dienstleistungen zu gewährleisten und die Bevölkerung zu versorgen.

- Arbeiter in wesentlichen Tätigkeiten, die die Instandhaltung von Material und Ausrüstung der Streitkräfte unterstützen.

- Diejenigen, die in Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen arbeiten, sowie diejenigen, die ältere, minderjährige, abhängige oder behinderte Personen betreuen, und diejenigen, die in Unternehmen, FuEuI- und Biotechnologiezentren arbeiten, die mit COVID-19, den damit verbundenen tierischen Einrichtungen, der Aufrechterhaltung der Mindestdienstleistungen der damit verbundenen Einrichtungen und den Unternehmen, die die für diese Forschung notwendigen Produkte liefern, verbunden sind, sowie diejenigen, die in Bestattungsdiensten und anderen damit verbundenen Aktivitäten arbeiten.

- Diejenigen, die in Tiergesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen arbeiten.

- Diejenigen, die Dienstleistungen an Presseverkaufsstellen und in öffentlichen und privaten Medien oder Nachrichtenagenturen sowie bei deren Druck oder Verteilung erbringen.

- Diejenigen, die in Finanzdienstleistungsunternehmen, einschließlich Bank-, Versicherungs- und Investmentgesellschaften, für die Erbringung von Dienstleistungen arbeiten, die unverzichtbar sind, sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsinfrastrukturen und Finanzmärkten

- Diejenigen, die in Telekommunikations- und audiovisuellen Unternehmen und in wesentlichen Computerdiensten tätig sind, sowie die Netzwerke und Einrichtungen, die sie unterstützen, und die Sektoren oder Teilsektoren, die für ihr reibungsloses Funktionieren notwendig sind, insbesondere diejenigen, die für die ordnungsgemäße Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie für den Betrieb der nicht repräsentativen Arbeit der öffentlichen Bediensteten wesentlich sind.

- Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt erbringen.

- Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Sozialwissenschaftler, Übersetzer, Dolmetscher und Psychologen, die an Verfahren teilnehmen, die nicht durch den königlichen Erlass zur Erklärung des Alarmzustands für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise ausgesetzt wurden.

- Diejenigen, die in Rechtsanwaltskanzleien und Rechtsberatern, in administrativen und sozialen Graduiertenagenturen sowie in externen und eigenen Diensten zur Prävention von Berufsrisiken in dringenden Angelegenheiten tätig sind.

- Diejenigen, die in Notariaten und Registern Dienstleistungen für die Erfüllung der wesentlichen Aufgaben erbringen.

- Diejenigen, die Reinigungsdienste, Wartung, Reparatur von dringenden Pannen und Überwachung anbieten, sowie diejenigen, die Dienstleistungen in den Bereichen Sammlung, Management und Behandlung von gefährlichen Abfällen sowie festem städtischen Abfall, sowohl gefährlich als auch nicht gefährlich, Sammlung und Behandlung von Abwasser, Dekontaminierungstätigkeiten und andere Abfallmanagement-Dienstleistungen sowie Transport und Entfernung von Nebenprodukten oder in allen Einheiten des öffentlichen Sektors erbringen.

- Diejenigen, die in den Flüchtlingsaufnahmezentren und den temporären Aufenthaltszentren für Einwanderer arbeiten, sowie die vom Staatssekretariat für Migration subventionierten und im Rahmen des internationalen Schutzes und der humanitären Hilfe tätigen privaten öffentlichen Einrichtungen.

- Menschen, die in der Wasserversorgung, -reinigung, -leitung, -tränkung und -sanierung arbeiten.

- Diejenigen, die für die Bereitstellung von meteorologischen Vorhersage- und Beobachtungsdiensten und die damit verbundenen Prozesse der Aufrechterhaltung, Überwachung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe unverzichtbar sind.

- Mitarbeiter des vom Staat zur Erbringung des Universalpostdienstes benannten Betreibers, um die Dienste der Abholung, Zulassung, Beförderung, Klassifizierung, Verteilung und Zustellung zum ausschließlichen Zweck der Gewährleistung dieses Universalpostdienstes zu erbringen.

- Diejenigen, die Dienstleistungen in den Sektoren oder Teilsektoren erbringen, die an der Einfuhr und Lieferung von Sanitärmaterial beteiligt sind, wie z.B. Logistik-, Transport-, Lager- und Zolltransitunternehmen (Spediteure) und allgemein alle diejenigen, die an den Sanitärkorridoren beteiligt sind.

- Diejenigen, die im Vertrieb und in der Lieferung von Produkten arbeiten, die im Handel per Internet, Telefon oder Korrespondenz erworben wurden.

- Diejenigen, die ihre Aktivitäten in den Bereichen Zolltransit, Energieversorgung und kritische Betreiber von Behördendiensten gemäß den Bestimmungen des königlichen Erlasses, der den Alarmzustand erklärte, fortsetzen müssen.

- Alle anderen, die Dienstleistungen anbieten, die als wesentlich angesehen wurden.


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