Arbeitsverträge können zwar mündlich oder auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln wie eine Arbeitsaufnahme und deren Akzeptanz durch den Arbeitgeber geschlossen werden, bedürfen jedoch der schriftlichen Kündigung und deren fristgerechten Zugang. Soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis eine Änderung erfahren, wird es schwieriger, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg feststellte.
Es ging beziehungsweise geht noch um das Schweigen eines Arbeitnehmers auf eine vom Arbeitgeber einseitig vorgenommenen Vertragsänderung in Form einer Wochenstundenerhöhung von 35 auf 38,5 Stunden. Das LAG Nürnberg erkannte weder in der Ankündigung , die Arbeitszeit zu ändern, noch in der einseitigen Änderung des anwendbaren Tarifvertrages ein Vertragsangebot. Selbst wenn in den Schreiben ein solches Angebot zu sehen wäre, konnte der Arbeitnehmer es nicht stillschweigend durch sein Verhalten angenommen haben, denn Schweigen stellt bis auf begrenzte Ausnahmefälle im HGB keine Willenserklärung im Sinne des BGB dar. Die verlängerte und hingenommene Arbeitszeit hatte laut Gericht keine unmittelbare Auswirkung auf das Vertragsverhältnis, da die Parteien ein Arbeitszeitkonto führten.
Das Urteil in den Worten des Landesarbeitsgerichts Nürnberg: „Das Schweigen eines Vertragspartners auf ein Vertragsänderungsangebot stellt im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Dies gilt namentlich im Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer es oftmals aus Sorge um seinen Arbeitsplatz unterlässt, einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers zu widersprechen.“ Somit kann ein Hinweis nur wiederholt und bekräftigt werden: Verträge und deren Änderungen sollten schriftlich fixiert und von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Nicht um einem Gesetz genüge zu tun, sondern um (Rchts-) Sicherheit und Beweismittel zu erhalten.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 7 Sa 402/09; Revision anhängig beim BAG unter Az.: 10 AZR 850/08)