Welche Frist gilt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage?

Erstellt am 21. November 2010 von Raberlin

Welche Frist gilt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage?

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers bekommt, ist die Aufregung zumeist groß. Nach einer Weile kehrt dann Ruhe ein und der Arbeitnehmer überlegt in der Regel, welche Chancen ein Vorgehen gegen die Kündigung hat. Die Frage ist dann, wie viel Zeit hat der Arbeitnehmer um das Vorgehen gegen die Kündigung abzusprechen? Wann muss spätestens die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben werden? Welche Fristen sind zu beachten?

Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz regelt in § 4 KSchG für die Kündigungsschutzklage eine Klagefrist von drei Wochen (3 Wochen). Diese Klagefrist ist eine materiellrechtliche Präklusion. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, dann gilt die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam (Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG). Die Kündigungsschutzklage wäre dann als unbegründet, nicht aber als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Dreiwochenfrist überschritten wurde.

Fristbeginn für die Kündigungsschutzklage

Die 3-Wochenfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Zugegangen ist die Kündigung dann, wenn diese in den Machtbereich des Arbeitnehmers kommt, so dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Übergabe der Kündigungserklärung

Wir die Kündigung dem Arbeitnehmer – z.B. in einem Briefumschlag – übergeben, dann geht die Kündigung an diesem Tag zu. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Arbeitnehmer die Erklärung liest.

Übersendung der Kündigung

Beim Übersenden mit der Post geht die Kündigung am Tag des Einwurfes in den Briefkasten zu. Wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, dann geht diese noch am gleichen Tag zu, wenn damit zu rechnen ist, dass der Briefkasten üblicherweise noch am gleichem Tag entleert wird. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, wenn die Kündigung abends in den Briefkasten eingeworfen wird (siehe dazu den Artikel „Wann geht eine Kündigung zu, die in den Hausbriefkasten geworfen wird?„. Zum Zugang eines Telefaxes siehe hier.

Einschreiben = Zugangsnachweis?

Wer immer noch glaubt, dass ein Einschreiben ein wirksamer Zugangsnachweis ist, der sollte den Artikel – das leere Einschreiben gibt es tatsächlich – lesen.

Fristende bei der Kündigungsschutzklage

Das Fristende ist dann 3- Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer.

Beispiel: Die Kündigung geht per Post dem Arbeitnehmer am 21. November 2010 zu, so endet die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage am 12.12.2010 um 24 Uhr.

Wo ist die Kündigungsschutzklage zu erheben?

Die Kündigungsschutzklage muss nicht der Gegenseite zugehen, darum kümmert sich das Arbeitsgericht, sondern dem Arbeitsgericht vor Ablauf der 3- Wochenfrist. Hat der Arbeitgeber z.B. seinen Sitz in Berlin, so wäre – ohne Gewähr natürlich – das Arbeitsgericht Berlin für die Erhebung der Kündigungsschutzlage als Adressat zuständig.

Fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage per Fax möglich?

Die Kündigungsschutzklage muss bis zum Fristablauf erhoben werden. Dies kann durch Einwurf in den Nachtbriefkasten am Tag des Fristablaufes geschehen aber auch durch Übersenden der Klage vorab per Fax an das Arbeitsgericht, wenn das Fax noch vor Fristablauf zugeht.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?

Wir die Frist versäumt und hat der Arbeitnehmer dies nicht verschuldet, kann eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Ein Fall wäre z.B. der, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage rechtzeitig per Fax an das Arbeitsgericht geschickt hat, aber aufgrund eines Computerfehlers beim Arbeitsgericht das Fax nicht rechtzeitig empfangen wurde.

Kündigungsfrist nur für Kündigung unter Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes?

Die Frist für die Kündigungsschutzklage gilt nicht nur für Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sondern für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme der Kündigung, die nicht die Schriftform beachtet hat. Das BAG hat entschieden, dass dies auch für Kündigungen gilt, in denen der Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat. Also auch bei Nichtbeachtung der im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfristen muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig erheben.

Also Augen auf und Fristen beachten!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin Berlin- Marzahn – Hellersdorf