Weitere Proteste gegen Heiko Maas‘ Fake-News-Gesetz

Weitere Proteste gegen Heiko Maas‘ Fake-News-GesetzMit ihrem von wirklich allen Seiten kritisierten Netzwerkdurchsetzungsgesetz will die Bundesregierung aktuell ein Phänomen bekämpfen, das es so im Grunde gar nicht gibt. Selbst das Bundesjustizministerium des Heiko Maas konnte auf Anfrage kein einziges Beispiel für strafbare Falschnachrichten nennen, deren Verbreitung über Soziale Netzwerke mit diesem Gesetz bekämpft werden soll.

Deshalb wundert es auch nicht dass der Münchener Medienrechtsprofessor Marc Liesching jetzt ebenfalls scharfe Kritik an der Studie erhebt, die als empirische Grundlage für das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz gilt: den Monitoring-Bericht von Jugendschutz.net.

Die Studie ist eine fachliche Katastrophe

Dieses Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendschutz im Internet hatte Anfang 2017 die Reaktionszeiten der Plattformen Twitter, YouTube und Facebook auf Meldungen von „strafbaren Beiträgen“ überprüft.

In Sachen Facebook wurden dabei 180 „strafbaren Inhalte“ über normale Benutzerkonten an das Soziale Netzwerk gemeldet. Facebook sperrte oder löschte daraufhin zunächst knapp 40 Prozent der Inhalte. Wegen der nicht gelöschten Inhalte wandte sich jugendschutz.net im Nachgang als Organisation an Facebook, und daraufhin knapp 90 Prozent der verbliebenen Inhalte entfernt wurden.

Daraus hatte Maas geschlossen, man müsse den „Druck auf die sozialen Netzwerke weiter erhöhen“ und die US-Unternehmen per Gesetz „bei der Löschung strafbarer Inhalte noch stärker in die Pflicht zu nehmen“ müsse.

Nur 2 von 24 Straftatbestände geprüft

Medienrechtsprofessor Liesching hatte im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Justizministerium (BMJV) einige Fragen zu dem Monitoring-Bericht gestellt, der vom BMJV als Erkenntnisgrundlage für die Notwendigkeit des neuen Gesetzes angegeben wird.

Die Antworten darauf zeigen nun laut Liesching, dass überhaupt nur zwei Straftatbestände behandelt wurden, nämlich die Volksverhetzung nach Paragraf 130 und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach Paragraf 86a StGB.

In Maas‘ Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) stehen aber nicht zwei, sondern insgesamt 24 Straftatbestände. Erkenntnisse über die Löschbereitschaft der Sozialen Netzwerke bei den anderen 22 Vorschriften wurden offenbar überhaupt nicht erst ermittelt.

Prüfung von Rechtslaien durchgeführt

Ganz besonders kritisiert der Medienrechtler aus München, dass die Auswahl der „strafbaren Inhalte„, die an Facebook & Co weitergemeldet wurden, von Rechtslaien durchgeführt wurde.

Nur in „Zweifelsfällen“ sei eine Prüfung durch einen Volljuristen erfolgt. Die Bewertung durch Laien verwundere aber, weil vor allem die Vorschrift der Volksverhetzung „sogar für Strafrechtler kompliziert“ sei. Außerdem enthalte die Vorschrift eine große Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und beruhe in vielen Punkten auf Richterrecht. Medienrechtsprofessor Liesching hält es „persönlich für ausgeschlossen, dass Rechtslaien den Tatbestand des Paragraf 130 StGB im Einzelfall gerichtssicher subsumieren können„.

Wirtschaft und Recht bündeln ihre Kritik am Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Weitere Proteste gegen Heiko Maas‘ Fake-News-GesetzAuch Wirtschaftsverbände, netzpolitische Vereine, Bürgerrechtsorganisationen und Rechtsexperten drückten schon gemeinsam ihre Sorgen aus, wie sich das Gesetz auf den öffentlichen Diskurs in Deutschland auswirken könne.

Die Logos rechts zeigen, wer die Deklaration unterstützt. Das sind die Amadeu Antonio Stiftung, der Bitkom, der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware, der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW), der Bundesverband IT-Mittelstand, der Chaos Computer Club (CCC), die Digitale Gesellschaft, der Deutsche Journalisten-Verband, eco – Verband der Internetwirtschaft, die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter, die Open Knowledge Foundation Deutschland, Reporter ohne Grenzen und last not least Wikimedia Deutschland.

Darüber hinaus haben auch noch folgende Gegner des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes mit rechtlicher Expertise eine „Deklaration zur Meinungsfreiheit“ unterzeichnet:

  • Dr. Ulf Buermeyer, LL.M., Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)
  • Dr. Frederik Ferreau, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität zu Köln
  • Joerg Heidrich, Rechtsanwalt
  • Prof. Dr. Jeanette Hofmann, Politikwissenschaftlerin
  • Prof. Dr. Thomas Hoeren, Rechtswissenschaftler
  • Prof. Niko Härting, Rechtsanwalt
  • Jan Mönikes, Rechtsanwalt
  • Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice, Rechtswissenschaftler
  • Stephan Schmidt, Rechtsanwalt
Foto: Sandro Halank, CC BY-SA 3.0

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