Viele Unternehmen bezahlen ihren Mitarbeitern die Weiterbildung – nicht ganz uneigennützig, aber durchaus in beiderseitigem Interesse. Oft wird eine Vereinbarung getroffen, nach der die Kosten vom Mitarbeiter zurückbezahlt werden müssen, wenn dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Firma verlässt. Diese Regelung hält das Bundesarbeitsgericht für rechtlich nicht zu beanstanden.
Der zu verhandelnde Fall betraf einen Bankkaufmann, der beim Sparkassen-Zweckverband beschäftigt war und eine Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt begann. Die Parteien hatten in diesem Zusammenhang eine Lehrgangsvereinbarung geschlossen, wonach der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Mitarbeiter für die Teilnahme an den Seminaren bei vollen Bezügen freizustellen hatte. Der Mitarbeiter wiederum verpflichtete sich, diese Leistungen zurückzuerstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Ausbildung sein Arbeitsverhältnis beendet.
Während eines Zeitraums von rund acht Monaten nahm der Studierende an zwei jeweils mehrwöchigen Blockunterrichtseinheiten teil und kündigte dann. An dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nahm er nicht mehr teil. Sein Arbeitgeber forderte daraufhin vereinbarungsgemäß die Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Der ehemalige Arbeitnehmer hatte als Gegenargument anzuführen, dass die Ausbildungszeit zu lang sei und ihn damit unangemessen lang an ein Arbeitsverhältnis binde. Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers, erkannten damit weder eine Benachteiligung des Auszubildenden noch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Ausbildung willkürlich und unangemessen in die Länge zu ziehen (BAG, Az.: 3 AZR 621/08).