Screenshot www.weintor.de
Der Generalanwalt des EuGH, Mazák, hat in seinen Schlussanträgen (» Volltext) zu einem Vorlageverfahren im Rahmen der VO 1924/2006/EG über gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Weinwerbung des Herstellers “Deutsches Weintor” klargestellt, das “bekömmlich” eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO darstellt und für alkoholische Getränke wie Wein nicht wahrheitsgemäß sein kann.
Ob ein Wein im Vergleich zu anderen Weinen nur relativ weniger nachteilig ist, kann für die Angabe “bekömmlich” nicht relevant sein. Abzuwarten bleibt, ob der EuGH den Schlussanträgen Mazáks folgen wird. Unwahrscheinlich ist dies aber wohl nicht.
Alexander Goldberg
Berlin, 31.03.2012