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Ein sonstiger Fall der Leistungskondiktion bildet der sog. „Wegfall des rechtlichen Grundes“, condictio ob causam finitam, gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
Der Unterschied zur allgemeinen Leistungskondiktion, condictio indebiti, liegt darin, dass hier die Fälle behandelt werden sollen, bei denen der Rechtsgrund erst im Nachhinein wegfällt und nicht schon von Anfang an fehlen. Ursprünglich sollen die Fälle der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB erfasst werden. Jedoch entfaltet eine wirksame Anfechtung eine ex tunc Wirkung, sodass ein Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Deshalb wendet die h.M. die allgemeine Leistungskondiktion an, statt der condictio ob causam finitam.1
1) Anwendungsbereich:
Anwendung findet die condictio ob causam finitam bei den Fällen der auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB und auflösenden Befristung nach § 163 i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB.2
2) Aufbau:
Da der Wegfall des rechtlichen Grunde ein Sonderfall der allgemeinen Leistungskondiktion darstellt, ist der Aufbau identisch. Empfehlenswert ist also auch unser Beitrag zur allgemeinen Leistungskondiktion.
1) Etwas
2) Leistung
3) Ohne rechtlichen Grund
- Looschelders, Rn. 1040. ↩
- Jauernig/Stadler, § 812 Rn. 14. ↩
Wegfall des rechtlichen Grundes
Van Hoang