Unter dem großen Gebiet des Arbeitsschutz werden Maßnahmen und Vorkehrungen verstanden, die Beschäftigte vor Gefahren und gesundheitlichen Schäden schützen sollen. Diese Regelungen findet man im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören nach § 3 ArbSchG gehören die folgenden Punkte:
- Ein Arbeitgeber ist verpflichtet alle Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen
- Die Einhaltung dieser Pflichten muss er kontrollieren
- Im Bedarfsfall steht er in einer Verbesserungspflicht
- Er hat Vorkehrungs- und Bereitstellungspflichten einzuhalten
- Es besteht für den Arbeitgeber die Pflicht die Kosten für die getroffenen Maßnahmen zu übernehmen
Die besonderen Pflichten des Arbeitgebers:
- Gemäß §§5, 6 ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Beurteilung, Analyse und Dokumentation verpflichtet
- Nach §7 ArbSchG muss eine sorgfältige Aufgabenübertragung erfolgen
- Der Arbeitgeber ist nach §8 ArbSchG zur Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern verpflichtet
- Gegen besondere Gefahren sind gemäß §9 ArbSchG entsprechende Vorkehrungen zu treffen
- Nach §§10, 11 ArbSchG sind Erste Hilfe und arbeitsmedizinische Vorkehrungen anzubieten
- Die Beschäftigten müssen nach §12 ArbSchG in den Vorgaben unterwiesen werden
- Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist gemäß § 14 ArbSchG eine Unterrichtung und Anhörung sicherzustellen
Die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG:
- Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Gefährdungsvermeidung
- Weiterhin ist er verpflichtet Gefahren zu bekämpfen
- Die Technikstandards müssen überprüft werden
- Er muss Planungspflichten einhalten
- schutzbedürftige Personen sind besonders zu schützen
- Es besteht die Pflicht zur Anweisung
- Es besteht das Verbot der Diskriminierung
Welche Punkte fallen in die Verantwortung des Arbeitnehmers?
- Arbeitnehmer haben die Pflicht zur Eigensorge gemäß §15 Abs. 1 ArbSchG
- Gegenüber Kollegen, Arbeitgeber und Dritten ist der Arbeitnehmer zur Fremdvorsorge verpflichtet nach §15 Abs.1 ArbSchG
- Gemäß §15 Abs.2 ArbSchG besteht eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwendung der Arbeitsmittel
- Nach §16 Abs.1 ArbSchG sind Arbeitnehmer verpflichtet Gefahren und Defekte zu melden
- Betriebsärzte und Fachkräfte der Arbeitssicherheit sind vom Mitarbeiter zu unterstützen.
- Gemäß §16 Abs.2 ArbSchG besteht für Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht
Der Betriebsrat in einem Unternehmen hat gemäß §87 Abs.1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, soweit Änderungen am Arbeitsplatz nach §91 BetrVG erfolgen.
Welcher Arbeitsschutz besteht für besonders schutzbedürftige Personen?
- §2 MuSchG – die Gestaltung des Arbeitsplatzes für werdende oder stillende Mütter:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz für Mütter besonders anzupassen. (Angebot von Sitzgelegenheiten und die Möglichkeit sich auszuruhen) - §4 MuSchG – Weitere Beschäftigungsverbote:
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten, gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder unter extremen Verhältnissen beschäftigt werden. - §3 MuschG Abs.2 – Beschäftigungsverbote für werdende Mütter:
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn Sie erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. - §6 MuSchG Abs.1 – Beschäftigungsverbote nach der Entbindung:
Mütter dürfen bis acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit auf bis zu 12 Wochen nach der Entbindung. - §28 JArbSchG Abs.1 – Menschengerechte Gestaltung der Arbeit:
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes darauf zu achten, dass der Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Entwicklung geschützt wird. - SGB IX – Schwerbehinderte Menschen:
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub und genießen besonderen Schutz bei Kündigungen. Die Einzelheiten sind im SGB IX geregelt.