Begehrt der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadensfalles (beispielsweise der Berufsunfähigkeit) vertragsgemäße Leistungen vom Versicherer, geschieht es häufig, dass dieser zunächst die behandelnden Ärzte und/ oder die Krankenkasse nach Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers befragt.
Stellt sich dabei heraus, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung die sog. Gesundheitsfragen nicht vollständig beantwortet hat, indem z. B. einzelne Erkrankungen und Behandlungen nicht angegeben worden sind, nutzt der Versicherer vielfach die Gelegenheit und tritt vom Versicherungsvertrag zurück. Dies hat grds. die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge.
Nicht in jedem Fall ist jedoch der Versicherer tatsächlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gem. § 19 VVG insbesondere nur unter folgenden Voraussetzungen:
1. Fragen des Versicherers in Textform
Bei den Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag muss es sich um Fragen des Versicherers selbst handeln. Dies ist in der Regel z. B. dann nicht der Fall, wenn es sich um einen eigenen Fragebogen eines Versicherungsmaklers handelt.
2. Ordnungsgemäße Belehrung
Dem Versicherer steht das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen hat. Aufgrund der sog. Warnfunktion dieser Belehrung muss diese so gestaltet sein, dass der Antragsteller diese vor Beantwortung der Gesundheitsfragen wahrnehmen kann. Die Belehrung muss daher vom übrigen Text des Antragsformulars deutlich hervorgehoben sein, sodass sie dem Antragssteller geradezu „ins Auge springt“ und von diesem nicht übersehen werden kann.
3. Kein vorsätzliches/ grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Es gilt hierbei zunächst die Vorsatzvermutung, der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Entschuldigungsbeweis zu führen. Die Nichtangabe von Erkrankungen kann im Einzelfall z. B. dadurch gerechtfertigt werden, dass der Behandler in der Behandlungsdokumentation versehentlich die falsche ICD- 10- Ziffer verwendet hat und die dokumentierte Diagnose nicht vorgelegen hat.
Die vorherigen Ausführungen zeigen, dass der Rücktritt eines Versicherers vom Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres so hingenommen werde sollte. Wichtig ist es in einem solchen Fall, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden, der im Bereich des Versicherungsrechts tätig ist. Dieser wird Ihnen eine Einschätzung zu Ihrem Fall geben und Ihnen mitteilen können, ob es sich lohnt, gegen die Rücktrittserklärung vorzugehen.