Was tun bei falsch ausgestellten Arztrechnungen?

Eine Leserin hat mich um meine Meinung / Rat gebeten. Ein nicht ganz einfacher Fall …

Ich bin in eine neue Stadt gezogen und brauchte einen neuen Frauenarzt. Dann habe ich mich zur Jahreskontrolle angemeldet und alles war gut.Anschliessend habe ich eine Rechnung erhalten, in welcher der Konsultationsgrund „Behandlung“ stand. Ich habe mich telefonisch an die Praxis gewandt und um eine korrigierte Rechnung mit „Vorsorgeuntersuchung“ gebeten. Keine Chance hat man mir mitgeteilt, da die Rechnung bereits ausgestellt wurde. Ich könne der Krankenkasse sagen, dass sie anrufen sollen, dann wird man es der Krankenkasse ausrichten, dass es eine Vorsorgeuntersuchung war. Dann habe ich die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht und wie sollte es auch sein – sie wurde abgelehnt und gesagt, dass die Rechnung für eine Vorsorgeuntersuchung zu hoch sei – das könne nicht sein. Ich habe nochmals bei der Praxis angerufen und das mitgeteilt, da habe ich die Antwort erhalten, die Rechnung kann nicht korrigiert werden, da sie bereits bezahlt ist…. Ich habe nicht locker gelassen und wollte die Ärztin persönlich sprechen, da bisher nur die Lehrtochter am Telefon war. Die Ärztin hat mich zurück gerufen und gesagt, dass ich in Zukunft zu einem anderen Arzt gehen kann, wenn ich mit ihrer Abrechnung nicht zufrieden bin und geändert wird nichts. Ich habe mich damit abgefunden.Nun kommt der Höhepunkt, drei Monate später; ich habe nun eine Rechnung für die „Konsultation in Abwesenheit“ über CHF 30.- erhalten. Das Gespräch dauerte 7 Min. Es geht mir nicht ums Geld, aber kann man sich hier nirgends wehren? Zuerst die falsch ausgestellte Rechnung und nun noch diese Nachrechnung, welche nicht eine Konsultation, sondern eine berechtigte Beschwerde war…Ärzte stellen ihre Arbeit gemäss Tarmed in Rechnung. Darin werden die Abrechnenbaren Leistungen detailliert aufgelistet und es steht auch, wie viele (Tax)Punkte so eine Leistung hat. Leider ist der Wert von so einem Taxpunkt nach Kanton unterschiedlich – aber der effektive Betrag steht auch auf der Rechnung. Trotzdem ist es nicht ganz einfach so eine Rechnung zu entziffern … und sogar zu kontrollieren. Kudos für alle, die sich die Mühe machen, wie die Leserin oben.Hilfestellung zu der Arztrechnung bietet übrigens auch die Seite der Krankenversicherer Santesuisse hier: Deine Arztrechnung, das unbekannte Wesen.  Eigentlich empfehlen sie auch, Unstimmigkeiten der Krankenkasse zu melden, damit die nicht für Leistungen zahlen müssen, die nicht erbracht wurden.Ich finde, die Leserin hat alles richtig gemacht: Sie hat die Rechnung kontrolliert und wegen der Unstimmigkeit erst man der Praxis angerufen um das zu klären. Die wollten das dann offenbar nicht ändern, da das auch so ginge. Die Rechnung hat sie dann bezahlt und der Krankenkasse zur Rückerstattung eingereicht. Das ist bei uns beim Frauenarzt und anderen Spezialärzten üblich, die rechnen oft nicht direkt der Krankenkasse ab. Eigentlich ist das ja doppelt gut für die Kasse, da man so einerseits die Möglichkeit bekommt so eine Rechnung vom Arzt und Spital überhaupt zu kontrollieren, manches wird auch gar nicht eingeschickt, weil der Betrag, den man selber bezahlen muss (die Franchise) noch nicht erreicht ist.Und jetzt wird es kurios. Die Krankenkasse weigert sich das zu bezahlen, da die Rechnung für eine Vorsorgeuntersuchung zu hoch sei. Als Patient (und Versicherter) kommt man sich da doppelt verarscht vor.Jedenfalls scheitert dann auch der zweite Versuch an eine richtige Rechnung zu kommen … und bekommt dann dafür auch noch eine zweite Rechnung aufgedrückt. Da … scheint jemand sehr geschäftstüchtig, aber nicht wirklich Kundenfreundlich.

Ob der Tarifpunkt 00.0140 „Konsultation in Abwesenheit des Patienten“ hier überhaupt verrechnet werden darf, halte ich für fraglich. Da steht im Tarmed: Gilt für alle ärztlichen Leistungen zur Behandlung des Patienten in dessen Abwesenheit (ausgenommen telefonische Konsultation), die notwendigerweise durch den Facharzt mündlich oder telefonisch erfolgen müssen, z.B. Erkundigungen bei Dritten, Auskunft an Angehörige oder andere Bezugspersonen des Patienten, Besprechung mit Therapeuten und Betreuern, Überweisung an Konsiliarärzte, Ausstellen von Rezepten oder Verordnungen ausserhalb von Konsultation, Besuch und telefonischer Konsultation.
Auch ausgenommen ist hier das Studium der Patientenakte selber, da das in anderen Tarifpunkten beinhaltet ist.

Jedenfalls – was tun?

Der K-Tipp hat zu Beginn der Tarmed dieses Vorgehen empfohlen:So gehen Sie vor, wenn Sie vermuten, dass der Arzt bei der Rechnungsstellung über die Stränge geschlagen hat.
  • Gespräch: Sprechen Sie mit dem Arzt über die Positionen, die Sie anzweifeln. Es muss nicht a priori so sein, dass ein Beschiss vorliegt.
    Übrigens: Der Arzt darf Ihnen ein solches Gespräch nicht als Konsultation berechnen, wenn Sie ihn nur deswegen anrufen.
  • Krankenkasse: Scheitert das Arztgespräch, schicken Sie Ihrer Kasse die Rechnung und listen Sie die beanstandeten Punkte auf. Schriftliche Vollmacht beilegen, damit die Kasse die Abklärungen machen kann. Die Kasse ist verpflichtet, Ihre Interessen zu vertreten, wenn es sich um Leistungen aus der Grundversicherung handelt.
  • Patientenstellen: Auch sie helfen Ihnen weiter. Die Adressen der Kontaktstellen im Web: http://www.spo.ch und http://www.patientenstelle.ch

Oder habt ihr noch Ideen?


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