Was sollte man in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht regeln?

Erstellt am 7. November 2010 von Raberlin

Was sollte man in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht regeln?

Die meisten Fälle dem Arbeitsgericht - so auch vor dem Arbeitsgericht Berlin – enden mit einem Vergleich. Dies gilt insbesondere für Kündigungsstreitigkeiten; hier wird häufig die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Vergleichsverhandlungen werden meistens in der sog. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht geführt. Was im Vergleich steht, diktiert häufig der Arbeitsrichter; was sollte aber auf jeden Fall drinstehen?

Kündigungsrechtsstreit

Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage und kommt es zum Vergleich sollten folgende Punkte im Vergleich nicht vergessen werden:

  • Beendigungsgrund (außerordentliche Kündigung/ ordentliche – Festhalten von Vorwürfen?/Veranlassung des Gerichts)
  • Beendigungstermin
  • das Geschehen bis zur Beendigung
    • Freistellung des Arbeitnehmers?
    • Abbau von Überstunden?
    • Verbrauch von Urlaub?
  • Höhe der Abfindung (brutto oder netto)
  • Vererblichkeit der Abfindung
  • Auszahlungszeitpunkt der Abfindung (ansonsten wird die Abfindung sofort oder nach Beendigung fällig)
  • Erstellung eines Arbeitszeugnisses (wenn ja, mit welcher Beurteilung/ Übersendung des Zeugnisses vereinbaren)
  • Rechtsstreiterledigung
  • Vorsicht bei Ausgleichsklausel / Generalklausel

Zahlungsforderungen (Arbeitslohn)

Bei Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitslohn (Lohnzahlungsklagen) sollte man im Vergleich auch regeln:

  • Zahlungshöhe (alles was nicht ausdrücklich aus brutto bezeichnet ist, ist netto)
  • Fälligkeit der Zahlung
  • Verzinsung des Lohnes (wenn ja, ab wann/ auch für die Zukunft bei Nichtzahlung?)
  • ggfs. Lohnabrechnungen erstellen (bis wann)
  • Rechtsstreiterledigung
  • Vorsicht bei Ausgleichsklausel / Generalklausel

Unabhängig davon wäre dann zu überlegen, ob  ein Widerruf des Vergleiches vereinbart werden soll. Dies bietet sich dann an, wenn noch nicht alle Personen, die über den Abschluss eines solchen Vergleiches entscheiden sollen, Kenntnis vom Vergleichstext haben.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin