Ich stehe vor einem Stellenwechsel. Was geschieht mit meinem Pensionskassenkapital? Kann ich den Teil des Guthabens in bar beziehen, den ich nicht für den Einkauf in die neue Kasse benötige? Oder kann ich ihn auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen?
Beim Stellenwechsel ist ein ganzer oder teilweiser Barbezug des Freizügigkeitskapitals ausgeschlossen. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich ganz in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Dabei hat der Versicherte seiner bisherigen Pensionskasse bekanntzugeben, an welche Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist. Die alte Pensionskasse erstellt zuhanden des Versicherten eine Abrechnung – sie muss die Austrittsleistung innert 30 Tagen nach Erhalt der dazu notwendigen Angaben an die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen.
Besondere Bestimmungen
Ist die mitgebrachte Austrittsleistung höher als der zum Einkauf notwendige Betrag, so ist der überschiessende Teil auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen zu übertragen, also in einer Freizügigkeitspolice anzulegen oder auf ein Freizügigkeitskonto einzuzahlen. Sie können nicht frei über diesen Teil verfügen. Reicht das vorhandene Vorsorgekapital nicht aus, um sich voll in die Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung einzukaufen, so kann sich der Versicherte verpflichten, die zusätzlich benötigten Beiträge binnen einer zu vereinbarenden Frist einzubringen. Sind auf Freizügigkeitskonti oder in Freizügigkeitspolicen allenfalls noch zusätzliche Vorsorgekapitalien vorhanden, sind diese ebenfalls zum reglementarischen Einkauf zu verwenden. Das Einbringen ist auch hier nicht freiwillig, sondern Pflicht. Im Übrigen kann die Vorsorgeeinrichtung im Vorsorgefall (beispielsweise bei Fälligkeit einer Witwenrente) verlangen, dass nicht eingebrachtes Freizügigkeitsgeld nachträglich noch zur Finanzierung der Leistungen einbezahlt wird.
Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 16. November 2015