Ich bin 43 und habe nach einer Auszeit im Ausland nun wieder eine Stelle in der Schweiz. Von einer früheren Schweizer Stelle habe ich noch ein Freizügigkeitskapital. Kann ich dieses Kapital beziehen?
Wer von einer früheren Beschäftigung her über ein Freizügigkeitskapital verfügt, muss dieses bei Stellenantritt in die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers einbringen. Das Einbringen ist nicht freiwillig, sondern Pflicht. Es ist auch sinnvoll, sind doch kollektiv versicherte Risikoleistungen wie Witwen- und Hinterlassenenrenten deutlich günstiger, als wenn sie individuell finanziert werden müssen. Im Übrigen kann die Vorsorgeeinrichtung im Vorsorgefall (beispielsweise bei Fälligkeit einer Witwenrente) verlangen, dass nicht eingebrachtes Freizügigkeitsgeld nachträglich noch zur Finanzierung der Leistungen einbezahlt wird.
Pensionskassenguthaben dient der Altersvorsorge
Nicht eingebracht werden muss Freizügigkeitskapital nur dann, wenn nach einem Einkauf in sämtliche reglementarischen Leistungen noch überschüssiges Freizügigkeitskapital vorhanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung weniger umfassende Leistungen vorsieht als die frühere oder falls das Salär an der neuen Stelle weniger hoch ist als am vorherigen Ort. Freizügigkeitskapital kann nicht einfach zu Investitionszwecken verwendet werden. Vielmehr ist das Kapital, wie jenes der beruflichen Vorsorge, für die Altersvorsorge bestimmt und kann nur in ganz bestimmten Fällen – etwa zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums oder zwecks Gründung einer Existenz als Selbstständigerwerbender – vorzeitig bar bezogen werden. Ansonsten bleibt das Kapital bis 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters gesperrt.