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Der Mörder des damals elfjährigen Jakob von Metzler, Magnus Gäfgen, erhält durch das Landgericht Frankfurt/Main einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000,00 EUR gegen das Land Hessen zugesprochen.
Rechtsanwalt Professor Dr. Ralf Höcker erwirkt für den vom Vorwurf der Vergewaltigung in der ersten Instanz freigesprochenen Wettermoderator Jörg Kachelmann vor dem Landgericht Köln sowohl gegen die ehemalige Nebenklägerin als auch gegen eine das Urteil kommentierende Staatsanwältin sowie gegen diverse Zeitungen einstweilige Verfügungen und erreicht, dass der Vorwurf der Vergewaltigung gegen seinen Mandanten nicht mehr wiederholt und die von Prof. Höcker inzwischen als “Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs“ bezeichnete Nebenklägerin nicht mehr als „Opfer“ oder „Geschädigte“ bezeichnet werden kann.
Was hat dies miteinander zu tun? Nun, es geht um die Frage, was muss ein Rechtsstaat ertragen, welchen Schutz dürfen Täter und Opfer beanspruchen – und wie reagiert ein Rechtssystem, eine Gesellschaft und deren Medien in Extremsituationen.
Fall Kachelmann
Im Fall Kachelmann haben wir weiterhin keine klaren Täter und Opfer, was den eigentlichen Vergewaltigungsprozess betrifft, wir haben aber einen erstinstanzlich freigesprochenen Angeklagten, der nicht nur während des Prozesses von vielen Seiten massiv vorverurteilt worden ist, sondern der sich nun auch damit auseinandersetzen muss, dass er trotz des Freispruchs weiterhin teilweise offen als Täter gebrandmarkt wird, teilweise subtil, indem man die Nebenklägerin als „Opfer“ oder „Geschädigte“ bezeichnet (denn das muss es ja einen „Täter“ bzw. „Schädiger“ geben…).
Dieser freigesprochene Angeklagte wählt nun – durchaus im Gegensatz zu vielen Anderen, die von schwerwiegenden Tatvorwürfen freigesprochen worden sind – die Offensive, und dabei geht er nicht nur – wie schon während des Prozesses – gegen die ihn heftig und teilweise ohne jede Sachlichkeit Attackierenden wie zB. Alice Schwarzer vor, sondern er weitet den Kreis der von ihm in Anspruch Genommenen erheblich aus: es sind nicht nur die direkten Berichterstatter und die direkt berichtenden Medien, sondern nun ist es auch die Nebenklägerin, es sind Kommentatoren des Prozessergebnisses, und es sind auch Medien, die Dritten ein Forum bieten, um ihre Meinung kund zu tun (Klick).
Dies hat schon eine andere Qualität, und es ist noch nicht klar, wie tief Jörg Kachelmann die Medien und insbesondere das Internet „durchforsten“ lassen wird, um dort gegen Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte vorzugehen. Die dahinter stehende Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang auch der Betreiber eines Meinungsforums im Internet für die dort von Dritten eingestellten Beiträge haftet, ist sicherlich von grossem Interesse, doch hier geht es um eine andere Frage: muss der Rechtsstaat, muss die Gesellschaft so ein Vorgehen eines ehemaligen Angeklagten ertragen?
Und da sind wir natürlich auch bei dem Spiegelbild des Diskussion und damit im Kernbereich der medialen Auseinandersetzung der letzten Wochen und Monate abseits des eigentlichen Prozessgeschehens: was muss ein vermeintliches Opfer ertragen, wenn es den angeblichen Täter anzeigt? Was muss man einem Anzeigeerstatter bzw. einer Anzeigeerstatterin zumuten? Welchen Schutz hat er/sie verdient? Und wann endet dieser Schutz?
Schwierige Fragen, insbesondere dann, wenn sie von aussen derartig emotional aufgeladen werden, wie dies im Fall Kachelmann geschehen ist, d.h., wenn bestimmte interessierte Medien oder (vermeintliche) Medienvertreter den Prozess für ihre eigenen wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen instrumentalisieren.
Es sei eine „neue Qualität der Unkultur der medialen Steuerung von Strafprozessen“, wenn Medien Zeuginnen vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung interviewten, sagte der Freiburger Oberstaatsanwalt und Vorsitzende des deutschen Richterbundes, Christoph Frank. Den Frauen drohe dadurch ein Glaubwürdigkeitsverlust in der öffentlichen Wahrnehmung und vor Gericht. „Es ist ein scheinheiliges, vordergründiges und zynisches Spiel mit den Belangen des Opferschutzes, wenn Opfer medial stigmatisiert werden, zugleich aber wirksamere Opferschutzregeln eingefordert werden.“ (Klick) Und damit spricht er einen wichtigen Punkt an: die auf der (vermeintlichen) Opferseite stehenden Personen brauchen ausserhalb des Gerichtssaals Schutz – und manchmal eben auch Schutz vor sich selbst, wenn sie Einflüsterungen und Verlockungen ausgesetzt werden, die ihnen vordergründig (wirtschaftliche) Vorteile versprechen, tatsächlich aber zu einer massiven persönlichen Schädigung führen können. Das ist die eine Seite.
Die andere Seite ist es, dass im Gerichtssaal kein Weg daran vorbei führen kann, dass er/sie sich im Sinne eines fairen Prozesses nicht nur unangenehmen, sondern teilweise eben auch sehr belastenden Befragungen stellen muss. Dies verlangt die Unschuldvermutung zu Gunsten des mutmasslichen Täters, ein hohes Gut, dass es umfänglich zu schützen gilt.
Aber muss ein Rechtsstaat das ertragen, geht dann tatsächlich (vermeintlicher) Täterschutz zu Lasten des (mutmasslichen) Opferschutzes? In einem interessanten Interview in der Berliner Morgenpost hat sich Rechtsanwältin Erika Schreiber zum Thema Umgang mit Vergewaltigungen im Gerichtsalltag am 31.07.2011 geäussert; daraus einige Auszüge:
Zur Frage, ob man zu einer Strafanzeige raten sollte, sagte sie:
„Das mache ich immer vom einzelnen Fall abhängig, insbesondere wie die Beweissituation ist, ob auch objektive Beweismittel vorhanden sind wie DNA-Spuren, und ob das Opfer einer Straftat der psychischen Belastung eines Strafprozesses gewachsen ist. Letztlich aber erlebe ich es selten, dass Frauen nach dem Strafprozess enttäuscht sind. Aus meiner Praxis sind mir etliche Fälle bekannt, wonach Frauen, die keine Anzeige erstattet haben, noch Jahre später darunter leiden und dies bereuen.“
Zum Einfluss des Falles Kachelmann auf andere Verfahren:
„Es ist durch diesen Fall der Eindruck erstanden, dass das Opfer einer solchen Straftat keine Chance hat. Das stimmt aber nicht. Was stimmt, sind die hohen Anforderungen an die Qualität der Aussage der Belastungszeugin. Allerdings stützt der Fall das Vorurteil, dass Vergewaltigungsopfer sich die Tat ausdenken. Das aber ist nach meiner Erfahrung die absolute Ausnahme. Opfer solcher Straftaten sollten sich gut beraten lassen.“
Und zur Frage der Erwartungshaltungen gegenüber den (objektiven) Ermittlern:
„Es gibt häufig die Erwartung von Opfern, dass die Polizei ihnen glaubt, wenn sie Anzeige erstatten. Aber die Ermittlungsbehörden, also hier Polizei und Staatsanwaltschaft, müssen von Gesetzes wegen neutral sein und alle Beweise, für oder gegen die Tat, prüfen. Wenn die Betroffenen das wissen, gehen sie damit gelassener um. Opfer müssen wissen, dass sie berechtigt sind, schon für die erste polizeiliche Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen können, der sie unterstützt.“
Der Opferschutz während des Prozesses ist also primär keine Frage des Rechtssystems, sondern eine solche der verantwortungsvollen Begleitung eines (vermeintlichen) Opfers direkt nach der (angeblichen) Tat sowie während und nach dem Prozess.
Eine solche verantwortungsvolle Begleitung müsste auch sicherstellen, dass ein Anzeigeerstatter bzw. eine Anzeigeerstatterin auf jede Art von Urteil angemessen vorbereitet ist – und dann angemessen reagieren kann. Und deswegen kann ein Rechtsstaat es nicht ertragen, wenn nach einem Freispruch der dann Freigesprochene weiterhin mit dem ehemaligen Vorwurf belastet wird – und zwar unabhängig davon, wie viele Restzweifel an seiner Unschuld verbleiben. Diese Restzweifel haben zu schweigen, und deswegen hat der Freigesprochene umfänglich das Recht, gegen diejenigen Personen vorzugehen, die die Vorwürfe weiterhin aufrecht halten oder sogar noch wiederholen. Und dabei müssen sowohl alle Beteiligten am Prozess wie auch alle den Prozess Beobachtenden akzeptieren, dass es nun einmal Fälle gibt, in denen eine endgültige Aufklärung des Sachverhalts nicht oder nicht vollständig möglich ist – auch das vermeintliche Opfer. Und auch wenn es vielleicht schwer zu ertragen ist: auch dieses Opfer muss das Urteil akzeptieren und ertragen, dann mit ihrer Version zu schweigen.
Der Fall Gäfgen
Im Fall des durch Magnus Gäfgen ermordeten Jakob von Metzler liegt der Fall anders: der Täter des eigentlichen Verbrechens ist unumstritten, die Tat in ihrer ganzen Monstrosität ist vollständig aufgeklärt und abgeurteilt.
Doch trotzdem stellen sich bohrende Fragen, weil sich der Täter plötzlich selbst in die Opferrolle begibt – und zunächst einmal objektiv auch bzgl. eines Teilaspekts des gesamten Geschehens auch tatsächlich Opfer ist: Opfer eines rechtswidrigen Verhaltens der Ermittlungsbehörden, die ihm letztendlich mit Folter gedroht haben.
Nun gibt es eigentlich keinen vernünftigen Zweifel, dass den zuständigen Polizeibeamten moralisch kein Vorwurf zu machen ist – sie haben abgewogen zwischen ihrem leider letzlich untauglichen Versuch der Rettung des Jungen und der Bedrohung und Nötigung des Täters, dem körperlich ja nicht ein einziges kleines Haar gekrümmt worden ist… Doch juristisch kann ein Rechtsstaat eine solche Drohung im Rahmen einer Güterabwägung nicht dulden, sie ist und bleibt rechtswidrig und verletzt damit in diesem Fall einen Mörder in seinen grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten – und wäre selbst dann rechtswidrig gewesen und hätte diese Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn der Junge lebend aufgefunden und so durch das Verhalten der Polizisten gerettet worden wäre. Auch dies muss der Rechtsstaat ertragen, und zwar frei von allen moralischen Rechtfertigungen des Verhaltens der Ermittler.
Glauben Sie mir, es fällt mir als Vater schwer, dies zu akzeptieren, und ich bin mir sicher, ich könnte es definitiv nicht, wenn es mein Kind wäre, dass hier auf das Schlimmste gelitten hat und am Ende zu Tode gekommen ist. Aber genau für diese Ausnahmefälle muss sich der Rechtsstaat und damit das Gewaltmonopol des Staates beweisen: auch der schlimmste Verbrecher hat einen Anspruch auf Wahrung bestimmter Rechte. Und deswegen muss er auch die Möglichkeit haben, sich nicht nur gegen rechtswidrige Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte wehren zu können, sondern eben auch eine Entschädigung zu fordern, wenn es einen solchen rechtswidrigen Eingriff gegeben hat.
Es ist emotional auch für mich kaum erträglich, aber auf diesem Auge ist Justitia blind und muss es auch sein. Und bei aller Verderbtheit, die eine solche Schadensersatzklage wie die des Mörders Gäfgen ausstrahlt: auch diese muss das Gericht nach den Buchstaben des Gesetztes erledigen, und die Gesellschaft muss dies ertragen.
Wer es nicht ertragen muss, sind die Angehörigen des Opfers, sie sind diejenigen, die mit Fug und Recht – aber im Rahmen der bestehenden Gesetze – ein solches Urteil zugunsten des Täters als moralisch falsch bezeichnen dürfen.
Und so ist es mehr als verständlich, wenn sich der Vater des Gäfgen-Opfers, Friedrich von Metzler, dahingehend äussert, dass die Gerichtsentscheidung für ihn kaum zu ertragen ist: „Das Urteil empört mich zutiefst, wir verstehen das nicht„.
Aber die Gesellschaft muss dieses Urteil ertragen, denn sie hat nicht das Leid der Eltern zu tragen, sondern nur das Mitleid. Und mit dieser Entscheidung siegt der Rechtsstaat tatsächlich moralisch über den Mörder: er, der Staat, und damit die Gesellschaft an sich, steht zu seiner Verantwortung für falsche Taten und setzt sich damit in krassem Gegensatz zu Gäfgen, der weiterhin seine Opferrolle auslebt, anstatt sich zu seiner Täterschaft zu bekennen.
Zurück bleibt eine Hilflosigkeit, die nur ein wenig darüber abgemildert wird, dass Jakobs Mörder keinen Nutzen aus diesem Urteil ziehen wird: die Entschädigung bleibt laut Frankfurter Staatsanwaltschaft in der Staatskasse. Der 36-Jährige habe aus dem Mordprozess noch 71 000 Euro Schulden bei der Justizkasse offen, die müssten erst beglichen werden, sagte Oberstaatsanwältin Doris Möller-Scheu (Klick). Immerhin!