Das Internet ist Neuland - aber die deutsche Justiz versucht seit verschiedenen Jahren, dieses Neuland zu kartografieren. Seit 2007 gibt es dazu das Telemediengesetz (TMG), welches das ältere Teledienstegesetz von 1997 ablöst.
Bereits in Paragraf 1, Absatz wird zum Anwendungsbereich geklärt, was ein Telemedium ist:
„Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste [...]" (§ 1, Abs. 1, TMG)
Prinzipiell umfasst ein Telemedium damit so gut wie alles im Internet. Blogs, Websites, Social-Media-Profile und weitere Inhalte werden davon umfasst. Momentan gilt das Telemedium noch nicht für Livestreaming und reine Internet-Telefonie. Private Twitch- und Skype-Nutzer können aufatmen. Allerdings kann es sein, dass man als Streamer andere Gesetze erfüllen muss.
Wer ein Telemedium betreibt, muss zusätzlich noch prüfen, ob dies geschäftlich oder geschäftsmäßig erfolgt. Dann ist nämlich ein Impressum fällig.
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Christian Allner, B.A.
In Halle (Saale) 1988 geboren und nach einer kaufmännischen Ausbildung stellv. Abteilungsleiter. Seit 2011 Studium der Berufsorientierten Linguistik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg; bislang Bachelor of Arts. Seit dieser Zeit als Schrift-Architekt auch studentischer Unternehmensberater für KMUs aus der Region Mitteldeutschland. Ein begeisterter Hobbykoch - kaufmännisch ausgebildet und multimedial studiert.