Was heisst eigentlich Umwandlungssatz?

Im Zusammenhang mit meiner Pensionskasse höre ich immer wieder von einem Mindestzins und einem Umwandlungssatz. Was bedeuten diese beiden Begriffe für mich als Versicherten?

Mit den beiden Begriffen soll im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) ein durch die Verfassung vorgeschriebenes Leistungsziel erreicht werden, insbesondere bei den Altersrenten. BVG-Versicherte sparen während der Zeit ihrer Berufstätigkeit mittels ihrer Sparbeiträge und entsprechender Beiträge des Arbeitgebers («Altersgutschriften») ein Alterskapital an. Dieses BVG-Altersguthaben ist zu verzinsen, wobei der Bundesrat den Mindestzinssatz festlegt. Von diesem Zinssatz darf nur in absoluten Ausnahmefällen – wenn die finanzielle Lage der Pensionskasse dies erfordert – abgewichen werden. Für die überobligatorischen Altersguthaben (insbesondere aus Sparbeiträgen von Lohnanteilen über 84’600 Franken) gilt diese Mindestverzinsung nicht; es kann bei solchen Guthaben also auch eine tiefere Verzinsung festgelegt werden. Für das Jahr 2015 gilt bei BVG-Altersguthaben der Mindestzinssatz von 1,75 Prozent.

Mindestumwandlungssatz bestimmt Renten

Mit dem Mindestumwandlungssatz wird das BVG-Alterskapital (Altersguthaben) zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslänglich garantierte, jährliche Altersrente umgewandelt. Das BVG sieht als Form der Altersleistungen primär Renten vor, wobei auch anwartschaftliche Witwen- und Witwerrenten sowie Pensioniertenkinderrenten für Altersrentner und AltersrentnerInnen eingeschlossen sind. Bei der Festlegung des Umwandlungssatzes müssen demnach nicht nur die Lebenserwartung der Rentner und Rentnerinnen sowie die mögliche Verzinsung des Kapitals während der Rentenbezugsdauer, sondern auch anwartschaftliche Rentenleistungen, insbesondere nach einem Ableben des Rentners oder der Rentnerin, berücksichtigt werden. Der Umwandlungssatz ist in Art. 14 Abs. 2 BVG geregelt und beträgt (ab 2014) für den obligatorischen Teil des Altersguthabens für Männer und Frauen (gegenwärtig liegt das maximale obligatorische Altersguthaben bei rund 300‘000 Franken) einheitlich 6,8 Prozent (vgl. Versicherungsausweis). Ein Altersguthaben im Alter 65 von 100’000 Franken ergibt demnach eine jährliche Altersrente von 6’800 Franken. In sogenannt «umhüllenden Pensionskassen», die mehr als das BVG-Obligatorium versichern, kann der Satz auch wesentlich tiefer liegen; minimal müssen lediglich die Vorgaben bezüglich Rentenhöhe des Obligatoriums erfüllt sein. Der ursprünglich geltende Umwandlungssatz von 7,2 Prozent wurde seit der ersten BVG-Revision (2006) stufenweise gesenkt und liegt seit 2014 bei 6,8 Prozent. Er trägt der zunehmenden Lebenserwartung und den tiefen Zinsen, die realisiert werden können, noch immer zu wenig Rechnung. Die Altersleistung in Kapitalform wird von den Senkungen des Umwandlungssatzes nicht betroffen, bleibt also unverändert.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 17. August 2015

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