Warum pfeifen die Spatzen nicht oder pfeifen sie schon drauf?

Von Medicus58

Warum pfeifen die Spatzen nicht oder pfeifen sie schon drauf?

Die Grenze zwischen selbstgefälliger Rechthaberei und ehrlichem Bemühen um die Veränderung von als unerträglich empfundenen Missständen ist mitunter schmal; 
die Freude am Skandal stets groß, jedoch von geringer Nachhaltigkeit und
frei nach Gajus Julius Cäsar: Man liebt den Verrat und hasst den Verräter.

Dies gilt auch meist für Whistleblower im Gesundheitswesen, also Menschen, die Missstände in diesem Bereich thematisieren:
Der Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch und die unverständliche Argumentation des Richters in der Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahren wurde hier schon thematisiert (http://medicus58.wordpress.com/2012/05/27/whistleblowing-im-gesundheitswesen-erlaubt-aber-altenpflege/).
Auch die Tierärztin Dr. Margrit Herbst wurde in den 90er Jahren fristlos aus dem öffentlichen Dienst entlassen, da sie „ohne zwingenden Grund gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen und innerdienstliche Möglichkeiten nicht genutzt habe“, als sie aufzeigte, dass ihr Dienstgeber den Fällen von BSE in einem deutschen Schlachthof nicht nachging. (http://www.vdw-ev.de/index.php?option=com_content&view=article&id=92%3Awhistleblowing-in-zeiten-von-bse-&catid=23%3Awhistleblower&lang=de)  

Ein Zusammenfassung der „Fälle“ der Assistenzärztin Cora Jakobi (http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article410586/Dr-Cora-Jacoby-Protokoll-einer-24-Stunden-Schicht.html, Antje Bultmann (Hrg.), Auf der Abschussliste, Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf., München 1997) und der Krankenschwestern Sonja Rahimic und Slavka Schuhbauer http://www.beepworld.de/members43/sunnysonni/) findet sich hier: http://www.ungesundleben.org/privatisierung/index.php/Whistleblowing#Gesetzgebung
All diese Fälle liegen schon einige Zeit zurück und angesichts der letzten Fülle an medizinkritischen Büchern und gewerkschaftlichen Aktionen im KAV (http://wp.me/p1kfuX-91) wundert man sich vielleicht, weshalb eigentlich so wenig an direkter Kritik der im öffentlichen Gesundheitswesen Beschäftigten nach außen dringt.
 

Um dies zu erklären, genügt ein Blick in die (in Wien) geltenden Dienstvorschriften:
 

Dienstordnung 1994 – DO 1994 § 21. (1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
 

Da bleibt nicht mehr viel übrig, das eine öffentliche Kritik erlaubt. Wohlgemerkt, hier geht es explizit um Tatsachen, nicht Gerüchte, Vermutungen, … etc. Selbst bei gerichtlich strafbaren Tatbeständen, endet die erlaubte Aktivität bei der Meldung an den Vorgesetzten. 

§ 35. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
 

Selbst wenn die Medien einem Problem auf die Spur kommen, besteht per Weisung ein wirksamer „Maulkorberlass“:

GED -36/09 Gemäß § 42 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) ist für den Verkehr und die Vermittlung des Verkehrs mit Vertretern und Vertreterinnen von Publikationseinrichtungen (Presse, Nachrichtendienste, Rundfunk, Fernsehen und Filmunternehmungen) die Genehmigung des zuständigen amtsführenden Stadtrates oder der zuständigen amtsführenden Stadträtin erforderlich. 

Für den KAV wurde mit den Sonderbestimmungen zur GOM für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ die Wahrnehmung der sonst von der MA 53 – Presse- und Informationsdienst zu erfüllenden Agenden dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin des KAV übertragen.

Anfragen politischer Parteien, einzelner Mandatar/-innen und der Bezirksvertretungen sind an das Büro der amtsführenden Stadträtin der Geschäftsgruppe Gesundheit und Soziales zu verweisen.

So ganz scheint man der Stadträtin aber doch nicht zu trauen:
 
Es wird gebeten, die Stabsstelle Kommunikation der Generaldirektion telefonisch, zeitnahe über derartige Anfragen zu informieren.

Auch wenn man sich in der beschaulichen Blogosphäre das kaum vorstellen kann, haben die Verantwortlichen schon realisiert, dass ihnen aus dem Web 2.0 Ungemach droht. Entsprechende Verordnungen werden erlassen:

MD-OS-329/2011 Die Nutzung des Internets darf nicht dem Ruf oder dem Ansehen des Magistrats schaden oder diesen in Misskredit bringen.
 

Da jede, auch berechtigte Kritik prinzipiell einen Imageschaden des Magistrats bedeutet, ist somit jede Kritik zu unterlassen.
 
KAV-GD – 215/00/PR Geben Sie als MitarbeiterIn des Wiener Krankenanstaltenverbundes keine Stellungnahmen zu Artikeln in Online-Foren ab.
 

Wie sehr sich die öffentliche Verwaltung bereits Sorgen um diese Hintertüre der Kritik macht, zeigt ein Leitfaden (WIKI) des Bundeskanzleramtes (http://www.ag.bka.gv.at/index.php/E-Dem:Web_Verwaltung_2.0) in dem Folgendes zu lesen ist:
 
Interessant ist natürlich auch das Monitoring von sozialen Diensten im Netz: „Was wird über uns als Behörde im Netz gesprochen?”. Um dies mitzuverfolgen sind Dienste und Tools für das Monitoring bzw. Screening von sozialen Netzwerken verfügbar, die hier zum Einsatz kommen können. Nachfolgend eine einige Links zu solchen Tools:

US-Tools:
radian 6
Alterian
ViralHeat
 

In dem Text findet sich auch gleich ein Link auf eine kommerzielle Site, die die Tools beschreibt und bewirbt!
http://www.stayonsearch.com/9-professional-social-media-monitoring-tools 
Es verwundert vielleicht, dass das Bundeskanzleramt in seiner Leitlinie auf die Site von StayOnSearch verweist, dessen Motto „Dominate Your Niche. Make More Money“ lautet, aber das tut offenbar nichts zur Sache, wenn es darum geht herauszufinden: „Was wird über uns als Behörde im Netz gesprochen (wird).
Statt nur auf das Überwachen, Unterdrücken und Verfolgen zu setzen, hat man in vielen Ländern schon längst erkannt, dass es unter diesem Meinungsklima zu keiner Aufklärung von Missständen im öffentlichen Bereich kommen kann und dass man damit nur konstruktive Kritiker (Whistleblower) vergrault (http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower).  
In Österreich hat der grüne Abgeordnete Albert Steinhauser 2009 Entschließungsanträge betreffend den Schutz von Whistleblowern in der Privatwirtschaft und im Beamtendienstrecht eingebracht (http://www.parlinkom.gv.at/SUCH/viewsource.shtml?docid=0bb95af86374173081b71313bd583e95_both) die Ende 2011 zu Änderungen im Beamtendienstrecht führten:
 
Schutz vor Benachteiligung § 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht. 

§4 Abs.1 BGBl. I Nr. 72/2009  bezieht sich jedoch naturgemäß auf Aspekte der Korruption, nicht jedoch aber auf Unzulänglichkeiten der öffentlichen Hand, z.B. im Bereich des Gesundheitssystems.
 

Auch §5 BAK-G des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009) erlaubt Bundesbediensteten nur im Falle einer Anzeige wegen Korruption eine Umgehung des Dienstweges.

SOMIT DARF ES UNS NICHT WUNDERN, DASS ÜBER FEHLENTWICKLUNGEN IM GESUNDHEITSSYSTEM ZWAR JEDER SEINE SUBJEKTIVEN ERLEBNISGESCHICHTEN (wie zuletzt  Kurt Langbein http://medicus58.wordpress.com/tag/kurt-langbein/) ODER SEINE ZU SPÄT KOMMENDEN LÖSUNGSVORSTELLUNGEN (wie Ex-Bu-Min Kdolsky) VERÖFFENTLICHEN DARF, ABER SEHR ENIG AUS ERSTER HAND VON DEN  BESCHÄFTIGTEN IM ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSWESEN ZU LESEN IST.
 
Links:
 
http://www.whistleblowing.at/Whistleblowing_Austria/Willkommen.html
http://www.whistleblower-netzwerk.de/