Warum man Trolley-Dolly nicht beleidigen kann

Warum man Trolley-Dolly nicht beleidigen kann

Anton Porsche (superanton.de) / pixelio.de

Das Beleidigen und Stalken im Internet ist ein Thema, dass immer wieder heiss diskutiert wird. Auch ich habe dazu schon Blogeinträge veröffentlicht, zB.

Jörg Kachelmann, Axel E. Fischer und die Diskussionskultur im Internet « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

und

Diskussion im Internet: Rechtsfrei ist das Netz nicht! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

oder

Beleidigungen im Internet: Irgendwann ist eine Grenze erreicht! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

Allerdings war bisher im Fokus der Betrachtungen die Frage, wie sich eine natürliche Person gegen Beleidigungen wehren kann, die gegen sie durch unbekannte Nutzer unter einem sogenannten “Nicknamen” im Internet veröffentlicht werden.

Tatopfer der Straftaten nach den §§185 ff. StGB (Beleidigung pp.), die in diesem Zusammenhang bisher erörtert wurden, sind also lebende Personen, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, wie zB. juristische Personen (Vereine, Gewerkschaften, Unternehmen), aber unter Umständen auch mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung, wenn es einen abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis betrifft (Näheres dazu finden Sie zB. hier: Beleidigung – Wikipedia).

Täter solcher Beleidigungen aus der Anonymität des Internets ist nicht der Nickname, sondern die dahinter stehende real existierende Person – die sich unter Umständen durch die Anonymität einer Strafverfolgung entziehen kann, trotzdem aber strafrechtlich verantwortlich bleibt und somit Straftäter ist.

Allerdings stellt sich auch die Frage, wie es eigentlich mit der Beleidigungsfähigkeit von solchen “Internetnicks” an sich bestellt ist: kann jemand Tatopfer einer Straftat nach den §§185 ff. StGB sein, wenn er sich anonym im Internet aufhält, also seine Person hinter einem solchen Nicknamen versteckt? Ist also zB. eine real existierende Person, nennen wir sie Alina Müller, die sich der Bezeichnung “Trolley-Dolly” zur Anmeldung in einem Internetforum bedient, durch diese Strafnormen geschützt, wenn sie dort beleidigt wird? Und ist vielleicht sogar die neue “Trolley-Dolly”, die Alina Müller dort geschaffen hat und der sie die schönsten Eigenschaften und Berufe (zB. den der Flugbegleiterin) andichtet, nun gleich einem real existierenden Menschen vor Beleidigungen geschützt, kann “Trolley-Dolly” selbst den Staatsanwalt einschalten, wenn “Trolley-Dolly” angegriffen wird? Oder, kurz gesagt, darf man zu der virtuellen Flugbegleiterin “Trolley-Dolly” nun zB. nicht straflos “Saftschubse” sagen?

Doch Halt, machen wir vorab einen kleinen Einschub, nicht, dass der unbedarfte Leser hier etwas falsch versteht: “Saftschubse” ist natürlich keine Beleidigung, sondern eine saloppe Formulierung für eine Flugbegleiterin; spätestens seit den Bestsellern “Saftschubse” und “Saftschubse – Neue Turbulenzen” der Romanautorin und tatsächlichen Flugbegleiterin Anette Lies (Amazon.de: saftschubse annette lies) ist diese ironische Bezeichnung in aller Munde, den Umgang mit dieser Bemerkung in den einschlägigen Kreisen der Flugbegleiterinnen beschreibt Frau Lies wie folgt: “Woher der Begriff Saftschubse kommt, kann ich leider nicht sagen. Meine Flugbegleiter-Generation hat jedenfalls ein ironisches Selbstverständnis und nimmt das nicht krumm.” (Annette Lies: Bekenntnisse einer Saftschubse – Reise – Stuttgarter Zeitung).

Und dann ist da natürlich noch der Unternehmer Joachim Hunold, der angebliche Erfinder des Ausdrucks. Auch wenn diese Geschichte bzgl. seiner Urheberschaft nicht der Wahrheit entsprechen dürfte, so ist doch verbrieft, dass er die von ihm bei “Air Berlin” angestellten Flugbegleiterinnen so nannte und trotzdem dort unter diesen allgemein anerkannt war.

Aber gut, nehmen wir an, dass sich die Erfinderin des Internetnicks “Trolley-Dolly” trotzdem von diesem Ausdruck beleidigt fühlt, ungeachtet der Tatsache, dass niemand weiss, ob sie wirklich jemals Flugbegleiterin war und der Tatsache, dass “Saftschubse” selbst schon nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt – schliesslich gibt es immer mal wieder Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, die so abstrus sind, dass sie flott eingestellt werden – auch bei Anzeigen trifft nicht jeder Anwalt immer den sprichwörtlichen Nagel auf den berühmten Kopf…

Fangen wir also einfach an, den Tatbestand der Beleidigung zu betrachten, und unterstellen wir, dass “Saftschubse” tatsächlich gegenüber einer real existierenden Person eine Beleidigung darstellen könnte (als Jurist kann man ja prima mit Fiktionen arbeiten…):

Unproblematisch sind dann die Fälle, bei denen eine direkte Verbindung zu der hinter dem Namen stehenden Person besteht, sei es, weil der Name selbst diesen Rückschluss zulässt, sei es, dass dieser Nickname direkt mit einer Person verbunden wird – wie dies bei vielen Personen des öffentlichen Internetlebens der Fall ist, die solche Namen wie ein Pseudonym verwenden. In anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu gewisse Vorgaben gemacht: in einer Entscheidung zur Frage der Wahrung der Schriftform bei der Unterschrift mit einem Künstlernamen hat der zuständige Senat festgestellt, dass diese Unterschrift rechtsverbindlich und zulässig ist, wenn die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Ableiten daraus kann man also: würde die real existierende Alina Müller erklären, sie sei “Trolley-Dolly”, dann würde von diesem Zeitpunkt an die natürliche Person mit diesem Nicknamen verbunden sein und der so zum Pseudonym gewordene Kunstname erhielte auch den Schutz vor Beleidigung der §§185 ff. StGB; aber schon hier ist zu berücksichtigen, dass damit nicht “Trolley-Dolly” den Schutz als eigenes, originäres Recht erhält, sondern es ist das Persönlichkeitsrecht der Alina Müller, das auch nun den verbundenen Nicknamen schützt.

Gleiches gilt für den Fall, dass ein Dritter nachvollziehbar und ohne Zweifel die Verbindung zwischen einem Nicknamen und einer natürlichen Person herstellt – ein nicht allzu seltener Fall bei Prominenten, die unter Pseudonymen im Internet schreiben und  dort (zumeist gegen ihren Willen) geoutet wurden.

Konkret für uns: sobald allgemein, zumindest aber in den Kreisen, in den sie ihren Nicknamen verwendet, bekannt wird, dass Alina Müller “Trolley Dolly” ist, wird sie unter diesem Namen auch vor Beleidigungen geschützt.

Doch nun wird es schwieriger: Alina Müller schreibt zwar weiterhin unter “Trolley-Dolly”, nur erfindet sie für diesen Nick aber ein vollständig neues reales Leben: sie dichtet dieser Kunstfigur des Internets den Beruf der Flugbegleiterin nur an, sie erfindet einen reichen Mann, ein erfülltes Privatleben etc. etc. – kurz, “Trolley-Dolly” ist kein unselbständiger Teil der Person Alina Müller mehr, sondern beginnt ein Eigenleben, der Nickname wird zum “Avatar” (Avatar (Internet) – Wikipedia), zu einer künstlichen Person, die zwar die Stellvertretung einer echten im Internet Person übernimmt, aber von dieser für jeden Aussenstehenden abgekoppelt ist, da es keinen nachweisbaren Bezug mehr zwischen dem Avatar und seinem Erfinder gibt – und in der Regel auch keinen Bezug zum wirklichen Leben der Person.

Selbstverständlich handelt dieser Avatar in der virtuellen Welt wie jeder andere Nickname oder wie jede real existierende Person, die das Internet nutzt: er schreibt, er agiert in Computerspielen usw. usw. – aber trotzdem kann er die virtuelle Welt nicht verlassen, er ist und bleibt eine Phantasie des jeweiligen Erfinders. Alina Müller hat “Trolley-Dolly” nicht wahrhaftig geboren, der Avatar kann nicht in die reale Welt treten, er bleibt ein Teil des Internets und wird kein Teil der realen Welt.

Und deswegen kann man “Trolley-Dolly” nicht beleidigen, denn sie ist per Definition kein Tatopfer der Beleidigungsdelikte, denn sie ist nun einmal keine lebende Person – und auch keine beleidigungsfähige Mehrheit von lebenden Personen. “Trolley-Dolly”, diese Phantasie, mit der sich Alina Müller ihr Leben schön (um)geschrieben hat, ist nicht beleidigungsfähig, solange Alina Müller ihr nicht ihr Leben “leiht”, d.h., die oben beschriebene öffentliche Verbindung zu ihrem Kunstgeschöpf herstellt.

Nun mag man dies als eher nebensächlich betrachten, denn jeder kann seinen “verbrauchten” Avatar – der im Internet zB. nicht von allen die Anerkennung erhält, die man so gerne für ihn hätte – aufgeben und eine neue Kunstfigur erschaffen. Doch bei einigen Nutzern des Internets ist dies nicht so einfach, denn diese legen sich mit ihrem Avatar eine Wunschwelt zu, an die sie dann selbst glauben. Sie erfinden fast alles für sich selbst, das Land, in dem sie angeblich leben, den Beruf, den Lebensstandard, sie reklamieren für ihren Avatar die Alleinstellung in Foren – und, sozusagen als bitterste Krönung diese Verblendung, halten sie ihren Avatar für so real, dass er beleidigungsfähig sei.

Für diese Menschen besteht die durchaus reale Gefahr, dass ihre Identifikation des trotzdem von ihnen getrennten Avatars zu einem Verlust der Realität an sich führt: kommen kommen dann im realen Leben noch massive Probleme hinzu, z.B. keine sozialen Kontakte oder dauernder Misserfolg und Unzufriedenheit mit sich selbst, wird diese Scheinwelt oft zur Realität für die betroffenen Menschen, denn hier können sie tun und lassen, was sie wollen, und sein, wer sie wollen. Und irgendwann ist die reale Welt hinter der virtuellen Welt verschwunden.

Ein besonders drastisches Beispiel sind diejenigen User, die rund um die Uhr mit ihrem Avatar im Netz unterwegs sind; sie bevölkern das Netz, ihr Avatar kämpft rund um die Uhr im Internet für seine Anerkennung und um seine angebliche Authentizität, die Nutzer selbst schreiben dort bis spät in die Nacht, sie stehen nachts für das Internet auf, vor dem Frühstück führt ihr erster Gang in die virtuelle Umgebung, sie rekrutieren ihre Freunde im Netz – natürlich unter anderen Avataren… kurz, sie versuchen, ihrem Avatar ein virtuelles Leben einzuhauchen, ein Leben, dass von Ihnen 24 Stunden an 7 Tagen die Woche gepflegt werden muss – und so ihr reales Leben komplett in den Hintergrund treten lässt.

Bei diesen Menschen ist aus dem niedlichen “Tamagotchi” Trolley-Dolly der Herrscher über ihr reales Leben geworden. Beängstigend, sagen Sie? Ja, da dürften Sie recht haben – nur ist es bei vielen Menschen Wirklichkeit geworden.

So berichtet zB. Wikipedia dazu: “Einer im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durchgeführten, am 25. September 2011 in Berlin vorgelegten Studie zufolge, gibt es in Deutschland (…) mehr Internetsüchtige als Glücksspielabhängige. Demnach seien in Deutschland rund 560.000 Menschen vom Internet abhängig. So sollen ein Prozent der 14- bis 64-Jährigen (4,6 Prozent) täglich mindestens 4 Stunden online gehen. Das entspricht etwa dem Anteil der Cannabis-Konsumenten in Deutschland. Der Anteil der Glückspielsüchtigen liegt bei etwa 0,3 bis 0,5 Prozent, das sind rund 250.000 Personen. Der Anteil der Internet-Süchtigen liegt bei den Jugendlichen höher als bei den Älteren. Laut Studie sollen 2,4 Prozent der 14- bis 24-Jährigen internetabhängig sein. 13 Prozent gelten als “problematisch in ihrer Internetnutzung”. In der Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen sind 4,9 Prozent der Mädchen, doch nur 3,1 Prozent der Jungen von der Online-Nutzung abhängig. In der Gruppe der bis 24-Jährigen ist das Verhältnis in etwa gleich. Insgesamt sollen Männer in der Regel häufiger unter Internetsucht leiden als Frauen. Weibliche Nutzer konzentrieren sich dabei mit 77 Prozent stärker auf soziale Netzwerke wie Facebook oder SchülerVZ, junge Männer auf Computerspiele.” (Internetabhängigkeit – Wikipedia)

Die Behandlung dieser Sucht ist problematisch, da das das gewöhnliche Therapieziel bei einer stofflichen Abhängigkeit, nämlich die möglichst vollständige Abstinenz, nicht erreichbar ist, schliesslich gehören Computer und andere elektronische Medien zum alltäglichen Leben. Im Rahmen einer Therapie können die Betroffenen jedoch einen bewussteren sowie gesellschaftlich tolerierten und angepassten Umgang mit dem Medium Computer und der Internetnutzung lernen. Dabei müssen häufig auch Folgeprobleme behandelt werden, zB. ist bei (Ehe-)Partnern unter Umständen eine Eheberatung indiziert, um gemeinsam Strategien zur Abhängigkeitsbewältigung und auch zur Rettung der Beziehung zu finden. Bei Alleinstehenden müssen neue Sozialkontakte im realen Leben aufgebaut werden, ein oft schwieriges Unterfangen.

Tatsächlich ist es vielleicht gar nicht das Problem, dass man Avatare nicht beleidigen kann; viel grösser erscheint das Problem, wenn Menschen sich so sehr in ihren Avatar gesteigert haben, dass sie sich als solcher beleidigt fühlen. Für diese Menschen könnte dringend Hilfe erforderlich sein.

Aber zurück zu unserer Ausgangsfrage und damit zu einem weiteren Problem für unsere “Trolley-Dolly”: selbst wenn wir noch eine Beleidigungsfähigkeit des Avatars bejahen würden, nun hätte dieser ein weiteres Problem, nämlich in der Durchsetzung seiner Ansprüche: beim Avatar handelt es sich um keine lebende Person, und deswegen kann er seine (hier nur fiktiv angenommenen) Ansprüche gegen einen angeblichen Beleidiger garnicht geltend machen. Er kann schlicht keine Anklage erheben, da er kein Teil der realen Welt ist. Im Ergebnis hat er also nicht nur kein Recht, sondern er könnte dieses Recht auch gar nicht durchsetzen.

Und so muss unsere Alina Müller schon selbst aufhören, sich ängstlich hinter einem Avatar zu verstecken, wenn sie diesem Avatar so viel Authenzität verleihen will, dass dieser durch das Strafrecht vor Angriffen geschützt ist; ob Alina Müller dies aber will und nicht lieber weiterhin aus der scheinbaren Anonymität des Internets heraus ihr (Un)Wesen treiben möchte, bleibt die dann zu stellende Frage. Authentizität ist demnach also keine Frage der Behauptung, sondern der tatsächlichen Handlung: für sich und seine Meinungen nicht nur in der virtuellen, sondern auch in der realen Welt einzustehen, darum geht es.

Bedenken sollte sie und alle anderen Nutzer von anonymen Avataren allerdings auch dann, wenn sie nicht den Mut findet, ihre Meinung offen zu vertreten, Folgendes: wird die Anonymität des Avatars wie auch immer durchbrochen, so macht dies nicht nachträglich die Beleidigung zum Nachteil des Avatars zu einer strafbaren Handlung zum Nachteil des nun enttarnten Schöpfers – aber die Beleidigungen des Avatars gegenüber real existierenden Menschen sind damit der enttarnten Person auch tatsächlich zurechenbar und können sehr wohl zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Dementsprechend sollte jeder sehr, sehr vorsichtig damit sein, was er versteckt hinter einem solchen scheinbar nicht zuzuordnenden Nicknamen so alles im Internet veröffentlicht.

Photo: www.pixelio.de


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