Warum die Befragung des 9-N nicht legal sein kann:

Die handelnden Parteien in diesem Separatismus-Konflikt, die spanische Zentralregierung (Gobierno de España) und die katalanische Autonomieregierung (Generalitat d’Catalunya) streiten sich um die Auslegung der spanischen Verfassung:

Spanische Verfassung vom 29.12.1978 und Änderung vom 27.08.1992 (Art. 13, Abs. 2)

Art. 1. (2) Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.

Art. 2. Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier; sie anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt, und auf die Solidarität zwischen ihnen.

Art. 8. (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Flotte und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Spaniens zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.

Art. 11. (2) Keinem gebürtigen Spanier darf seine Staatsangehörigkeit entzogen werden.

Art. 19. Die Spanier haben das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und Freizügigkeit im nationalen Hoheitsgebiet.

Art. 30. (1) Die Spanier haben das Recht und die Pflicht, Spanien zu verteidigen.

Art. 31. (1) Alle tragen zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben bei, gemäß ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und mittels eines gerechten und auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Progression beruhenden Steuersystems, das in keinem Fall konfiskatorischen Charakter haben darf.
(2) Die öffentlichen Ausgaben nehmen eine gerechte Verteilung der öffentlichen Mittel vor; Planung und Ausführung erfolgen nach den Kriterien der Effizienz und Wirtschaftlichkeit.

Art. 161. (1) Das Verfassungsgericht ist für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens zuständig und besitzt Entscheidungsbefugnis in folgenden Fällen: 
a) Normenkontrollklagen gegen Gesetze und Rechtsnormen mit Gesetzesrang. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm mit Gesetzesrang, die Gegenstand der Auslegung durch die Rechtsprechung war, ist auch für diese verbindlich, wenn auch das ergangene Urteil oder die ergangenen Urteile nicht die Rechtskraftwirkung verlieren. 
b) Verfassungsbeschwerden wegen der Verletzung der in Artikel 153, Absatz 2 dieser Verfassung enthaltenen Rechte und Freiheiten in den Fällen und Formen, die das Gesetz bestimmt; 
c) Organstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften oder zwischen letzteren; 
d) in allen übrigen Materien, die die Verfassung oder ein Organgesetz dem Gericht zuweisen.
(2) Die Regierung kann die von den Organen der Autonomen Gemeinschaften verabschiedeten Bestimmungen und Beschlüsse vor dem Verfassungsgericht anfechten. Die Anfechtung führt zur vorübergehenden Aufhebung der betreffenden Bestimmung oder des betreffenden Beschlusses. Das Gericht muß diese aber innerhalb von fünf Monaten bestätigen oder endgültig aufheben.

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Die Auswahl der obigen Artikel der spanischen Verfassung sowie die Hervorhebungen wurde willkürlich durch mich vorgenommen. Es mag für beide Standpunkte noch weitere geben. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Erklärung der grundsätzlichen Problematik genügen mir diese jedoch.
Ich finde, von dieser Verfassung lässt sich legal keine Unabhängigkeit ableiten. Man ändert, oder man bricht sie! Das sind die zur Verfügung stehenden Alternativen. Alles andere sind Hütchenspielereien der Separatisten in Katalonien.


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