Warnung: Pinneberger Hartz-IV-Sparvorschläge und–Hinweise strotzen vor Fehlern

An und für sich sollte die Behörde in Pinneberg sofort diesen Ratgeber zurückziehen, weil er häufig die gegebenen Rechtslage nach SGB völlig falsch wiedergibt und darüber hinaus wesentliche Hinweise zu den angesprochenen Themen fehlen. Es ist geradezu ein Skandal, dass der Vorstand und stellvertretende Vorsitzende der Bundesanstalt für Arbeit, Franz Alt, diesen Ratgeber lobt.

Es ist der Homepage GEGEN HARTZ zu verdanken, dass die vielfältigen Rechtsfehler in dem “Ratgeber” aufgedeckt werden. Bei näherer Lektüre der beschriebenen Mängel nährt sich der Verdacht, dass die Behörde die Leistungsberechtigten nach SGB II in wesentlichen Fragestellungen völlig falsch informieren will, damit die seit Jahren zu beobachtenden Widersprüche und Verfahren vor den Sozialgerichten eingedämmt werden. Der Jubel einiger Medien, bis hin zur Bundesministerin von der Leyen (CDU) macht deutlich, was da wirklich beabsichtigt ist, nämlich die Desinformation der Betroffenen.

Zur Illustrierung der Falschinformationen und Auslassungen werden hier nur die ersten Hinweise von GEGEN HARTZ angeführt:

Seite 12
Kontoauszüge dürfen vom Jobcenter Kreis Pinneberg nur eingesehen (Datenerhebung) aber nicht eingefordert (Datenspeicherung) werden. (BSG, B 14 AS 45/07 R vom 19. Sept 2008 sowie B 4 AS 10/08 R vom 19. Feb. 2009)

Seite 13/19/32
Es besteht kein Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Das Jobcenter Kreis Pinneberg suggeriert jedoch gleich 3 Mal auf unterschiedlichen Seiten ihres Ratgebers eine solche zwingende Pflicht. (BSG, B 14 AS 195/11 R vom 14. Feb. 2013)

Worauf das Jobcenter Kreis Pinneberg nicht hinweist:
Eine Eingliederungsvereinbarung muss auch immer zwingend Gegenpflichten des Jobcenters beinhalten und zwar solche, die nicht im SGB II festgeschrieben sind, sondern im Ermessen des Jobcenter liegen. Ist das Gleichgewicht dieser Pflichten zu Lasten des ALG II Empfängers gestört, liegt eine sittenwidrige einseitige Benachteiligung vor, welche die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig macht.

Seite 19
Das Jobcenter Kreis Pinneberg suggeriert hier, Antragsteller wären verpflichtet Angaben dazu zu machen, wovon sie bislang gelebt haben. Diese Informationen sind für den Antrag und Anspruch auf ALG II jedoch tatsächlich vollkommen irrelevant. Für eine entsprechende Datenerhebung mangelt es also an einer rechtlichen Grundlage (vgl. § 67a SGB X).(erstmals: BSG, B 14 AS 26/07 R vom 30. Juli 2008, und danach in ständiger Rechtsprechung)

Das Jobcenter Kreis Pinneberg suggeriert hier (ebenfalls auf mehreren Seiten ihres Ratgebers, siehe Anmerkung zu Seite 39), dass die Teilnahme an einem Bewerbungstraining eine unabdingbare Pflicht ist. Gemäß den gesetzlichen Festlegungen zu Eingliederungsmaßnahmen (§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III), zu denen auch ein Bewerbungstraining gehört, dürfen diese jedoch nur dann gefördert und somit dem ALG II Bezieher eine Teilnahmepflicht auferlegt werden, wenn diesbezüglich ein individueller Förderbedarf besteht. Der wäre hier gegeben, wenn die Bewerbungen von Herrn "Fischer" gravierende Mängel aufweisen, welche die Eingliederung von Herrn "Fischer" gefährden und die von der Integrationsfachkraft des Jobcenter Kreis Pinneberg nicht durch Hinweise behoben werden können. Kurz gesagt: Wenn Herr "Fischer" erst lernen muss, wie man sich richtig bewirbt.

Seite 26
Das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet hier: wenn Hartz-IV-Empfänger mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnen, dürfe das Jobcenter automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften, d.h. finanzieller Unterstützung, ausgehen und das Arbeitslosengeld II um diese kürzen. Dem ist jedoch nicht so, das Gegenteil trifft zu: das Jobcenter muss eine tatsächlich stattfindende wirtschaftliche Unterstützung beweisen, wobei der ALG II Empfänger aber keinerlei Mitwirkungspflicht hat. (BSG, 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R)

Seite 27
Das Jobcenter Kreis Pinneberg behauptet hier, dass einmalige Bedarfe (§ 24 Abs. 3 SGB II) vom Hartz IV Regelsatz umfasst wären. Das dem nicht so ist, hat der Gesetzgeber sogar unmissverständlich in das Gesetz hineinformuliert, Zitat: "Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für" Das Jobcenter Kreis Pinneberg benutzt diese falsche Behauptung im Weiteren zur Begründung, dass einige dieser Leistungen (unzulässig) als Darlehen gewährt würden. Entgegen dieser Behauptung sind alle einmaligen Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II gemäß dem Gesetzeswortlaut als Beihilfen zu gewähren.

Das sind nur einige Beispiele für die vielfachen Rechtsfehler und Auslassungen in dem “Ratgeber”; einfach unglaublich.

Für die Herausgabe dieser “rechtsfehlerhaften” Broschüre gibt es grundsätzlich zwei Interpretationen: Entweder hat die Behörde ganz bewusst die vielfachen Rechtsfehler und Auslassungen vorgesehen, oder die Verantwortlichen für den Ratgeber sind völlig ahnungslos und inkompetent bezogen auf die Rechtslagen nach SGB II / XII.

Im ersten Fall wäre eine Beurteilung nach den Kriterien des StGB vorzunehmen, weil durch die bewusst herbeigeführte Irreführung der Betroffenen deren Rechte eingegrenzt bzw. unzulässig beschnitten werden. An richtige und vollständige Informationen und Auskünfte nach § 14 ff. SGB I ist zu erinnern.

Sofern die zweite Alternative anzunehmen wäre ist es schon verwunderlich, dass es offenbar nicht zu den Selbstverständlichkeiten der für die Herausgabe Verantwortlichen gehört, den “Ratgeber” vor Veröffentlichung rechtlich prüfen zu lassen, um offensichtliche Fehler korrigieren zu können.

Die Behörde in Pinneberg sollte von den Lesern dieses Artikels aufgefordert werden, den “Ratgeber” sofort zurückzuziehen und sich bei den Leistungsberechtigten nach SGB II / XII zu entschuldigen. Der Ratgeber ist ein Skandal!

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