Zu dieser Einschätzung kommt der Verein “Wettbewerbszentrale“, eine Institution zur Selbstkontrolle der deutschen Wirtschaft aus Frankfurt:
“In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Der Verbraucher entscheidet sich in solchen Fällen üblicherweise bewusst gegen eine Bestellung und möchte deshalb auch nicht an den Bestellabbruch erinnert werden. Sofern er die Bestellung dennoch abschließen will, besteht für Ihn die Möglichkeit, den Bestellvorgang erneut zu durchlaufen, weshalb es keiner Erinnerung bedarf.“