Der Gesetzgeber hat nicht definiert, wann ein Aushilfsarbeitsverhältnis vorliegt. Das Gesetz verwendet den Begriff ohne ihn zu definieren z.B. in den §§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB (Kündigungsfristen) und in § 1 des Nachweisgesetzes.
Definition des Aushilfsarbeitsverhältnisses nach der Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung setzt ein Aushilfsarbeitsverhältnis folgendes voraus:
- Bestehen eines vorübergehenden Bedarfes an Arbeitskräften
- welcher durch den Ausfall von Stammarbeitnehmern oder durch zusätzlichen Arbeitsanfall entsteht
- Mehrbedarf liegt nicht im Rahmen eines normalen Betriebsablaufes
Besonderheiten
Aushilfskräfte sind zunächst “normale Arbeitnehmer” für die in einigen wenigen Fällen Sonderregelungen gelten. Die wichtigsten sind die Möglichkeit der Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB und die fehlende Verpflichtung des Arbeitgebers von schriftlichen Nachweispflicht des Arbeitsverhältnisses, wenn die Aushilfe maximal 1 Monat arbeitet.
Anwalt Martin