Wann ist jeweils der „letzte Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats …“ nach § 2 Abs.1 Nr. 2 Mindestlohngesetzes (MiLoG)

Erstellt am 5. Januar 2015 von Raberlin

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten.

In § 2 des Mindestlohngesetzes ist die Fälligkeit nebst einer Mindestfälligkeitsgrenze geregelt worden:

§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
1.   zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.   spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

letzter Bankarbeitstag Frankfurt (a Main)

Nach dem Gesetz über den Mindestlohn muss von daher der Mindestlohn spätetens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt a Main) des Folgemonats gezahlt werden. Wichtig ist, dass dies nicht dazu führt, dass der Mindestlohn generell erst am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Vielmehr ist diese Regelung eine Mindestfälligkeitsgrenze des Mindestlohnes. In den meisten Fällen wir der Lohn und auch der Mindestlohn bereits viel eher fällig. Diesbezüglich wird noch ein Artikel folgen.

bei keiner Regelung über die Fälligkeit greift § 614 BGB

Häufig findet man Ausführungen zum Mindestlohngesetz, wonach geschrieben wird, dass der Mindestlohn am letzten Banktag des Folgemonats fällig wird, sofern es keine Vereinbarung über die Fälligkeit gibt; dies ist nicht richtig. Der Lohn wird dann nach § 614 BGB am letzten Tag des Monats fällig (bei monatlicher Zahlweise des Lohnes).

Höchstfälligkeitsgrenze des Mindestlohnes

Die Frage, die sich hier nun stellt, ist die, wann diese Höchstfälligkeitsgrenze nach dem Mindestlohngesetz errreicht ist.

“spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde”

Bankarbeitstag ist danach jeder gewöhnliche Arbeitstag (in Frankfurt a Main) sein, an dem die Banken geöffnet sind und der zugleich ein TARGET – Tag ist. Dies sind in der Regel die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der Sonnabende und der Sonn- und Feiertage (in Hessen).

In der Regel ist der letzte Bankarbeitstag also der letzte Wochentag (Arbeitstag) im Monat. 

letzte monatliche Bankarbeitstage 2015 in Frankfurt a Main

Da der Mindestlohn – sofern keine andere Regelung greift- am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats greift, werden hier die voraussichtlich letzten Bankarbeitstage der Monate des Jahres 2015 in Frankfurt a Main benannt:

Dies müssten folgende Tage sein:

30. Januar 2015
27. Februar 2015
31. März 2015
30. April 2015
29. Mai 2015
30. Juni 2015
31. Juli 2015
31. August 2015
30. September 2015
30. Oktober 2015
30. November 2015
31. Dezember 2015

Zu beachten ist, dass nach dem Gesetz über den Mindestlohn der Lohnanspruch mindestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen ist.

Für den Lohn für den Monat Januar 2015 wäre also hier die Mindest-Fälligkeit erst zum  27. Februar 2015, sofern hier nichts anderes greift (wie z.B. Vereinbarung über die Fälligkeit – was fast immer der Fall sein wird oder § 614 BGB).

RA A. Martin