Nun geht er doch noch in Erfüllung, der Traum von Wilhelm Pieck und Liebknecht, von Stalin, Gerald Götting und Che Guevara. "Vom Ich zum Wir" wollten die großen Revolutionäre der jüngeren Geschichte ihre Schutzbefohlenen führen, zur Not auch mit Gewalt, am Ende aber ohne Erfolg. Erst die demokratisch gewählte Bundesregierung setzt das große Vorhaben jetzt mit dem in der Qualitätsmedienlandschaft weitgehend unbeachtet gebliebenen “Zusatzprotokoll zum Übereinkomme über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art” konsequent um.
Ziel des im Gedenken an das gleichnamige Zusatzprotokoll zum legendären Hitler-Stalin-Pakt benannte siebenseitige Papier ist eine Änderung des §130 StGB, gelegentlichen Zeitungslesern als Volksverhetzungsparagraph bekannt. Artikel 4 des formschönen Zusatzprotokolls berichtigt fraglichen Paragraphen dahingehend, das endlich nicht mehr nur die Aufstachelung zu Hass und Boshaftigkeit gegen einzelne Bevölkerungsgruppen oder Teile einzelner Bevölkerungsgruppen strafwürdig ist, sondern Hetze und Gemeinheit gegen einzelne Personen aus einzelnen Bevölkerungsgruppen so behandelt werden, als beleidigten sie die Gesamtheit der Mitglieder der jeweiligen Nation, Rasse, Religion oder Ethnie.
In der Bundestags-Drucksache 17/3124 findet sich die Neufassung des §130 StGB, die mit der Gleichstellung insofern ernst macht, als dass sie dem Einzelnen nicht länger Rechte vorenthält, die einer Gruppe längst zustehen. Künftig wird miteiner Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer "gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auf- fordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet".
Da hierzulande, nach allem, was bisher über die verbliebene Restbevölkerung bekannt geworden ist, jeder Mann und erst recht jede Frau zu einer Gruppe und oder sogar oder zu einem der vielen "Teile der Bevölkerung" gehört, die vom Gesetzgeber leider Gottes immer noch "national, rassisch, religiös oder durch ihre ethnisch Herkunft" voneinander unterschieden werden, steigt damit das Strafmaß für die Bedrohung eines einzelnen Nachbarn, Passanten, Straßenbahnpassagiers oder Spielplatzbanknachbarn um das Fünffache: Bisher ist Bedrohung eine Straftat nach §241 StGB, geahndet werden Taten mit zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Demnächst aber droht Bedrohern eine Bestrafung nach dem neuen Kollektiv-Hetze-Paragrafen §130: Das Ich geht dann als Wir durch. Und der Täter für bis zu fünf Jahren ins Gefängnis.