Vollstreckung: Formularzwang bei Auftrag an Gerichtsvollzieher

Formlos, praktisch “auf Zuruf” geht künftig nichts mehr. Seit März benötigen Gerichtsvollzieher für Vollstreckungsaufträge spezielle Formulare. Das sieht das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) vor, das zu Jahresbeginn eingeführt wurde. Für Unternehmen relevant ist, dass vor allem die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wurden.

 

Erleichtert wurde damit die Arbeit der Gerichtsvollzieher, denn die mussten ihre Aufträge auf verschiedenen Formularen erfassen. Dieser Aufwand fällt nun weg beziehungsweise wird auf die Gläubiger übertragen. Das Formularwesen wurde durch den neu eingeführten § 753 Abs. 3 ZPO vereinfacht, aber auch um eine elektronische Variante ergänzt. Künftig werden verbindlich Formulare für folgende Sachverhalte vorgeschrieben:

  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung,
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen,
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen.

Eine Übergangsvorschrift regelt den Übergang von altem auf neues Recht. Welches anzuwenden ist, entscheidet sich danach, wann der Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist. Dabei gilt:

  • Eingang beim Gerichtsvollzieher vor dem 01.01.2013: Es gilt altes Recht.
  • Eingang beim Gerichtsvollzieher ab dem 01.01.2013: Es gilt neues Recht.

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