Voll beherrschbares Risiko

Steht im Rahmen der Geltendmachung eines Arzthaftungsanspruches fest, dass die Primärschädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von der Behandlungsseite voll ausgeschlossen werden können und müssen („voll beherrschbare Risiken“), so haben die Ärzte die Vermutung der objektiven Pflichtwidrigkeit bzw. des Verschuldens zu widerlegen. Ein Behandlungsfehler in dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos führt demnach zu einer Beweiserleichterung im Arzthaftpflichtprozess.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient darlegt und beweist, dass es sich bei der durchgeführten Operation oder des sonstigen Eingriffs/ der Behandlungsmaßnahme um ein „voll beherrschbares Risiko“ des Arztes bzw. seines Hilfspersonals gehandelt hat. Unter den Begriff „voll beherrschbare Risiken“ fallen Gefahren, die dem Patienten durch mangelnde Funktionstüchtigkeit eingesetzter medizinischer Geräte, vermeidbarer Keimübertragungen durch ärztliches oder nichtärztliches Personal oder durch benutzte medizinische Geräte oder durch eine intraoperative Lagerung des Patienten drohen. Des Weiteren zählen hierzu auch Fälle einer beherrschbaren Sturzgefahr von Patienten.

Nach OLG Zweibrücken (Urteil vom 16.09.2008 – 5 U 4/07) ist bspw. auch dann ein voll beherrschbares Risiko gegeben, wenn längere Zeit nach einer Knie-OP ein bei einer solchen OP verwendeter Kirschnerdraht aus dem Rücken des Patienten tritt und keine weitere Operation bei dem Patienten durchgeführt worden ist.

Last updated by Pia Vilsmeier at 30. Juli 2012.


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