________________________________Verfassungsänderungen seit 1951
Erläuterung:
Art. 79 GG [Änderung des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann […] durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut […] ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.
Unzulässig ist ausschließlich eine Änderung von Art. 1 (Menschen- und Grundrechte) und Art. 20 („Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und […] Gesetzgebung […] ausgeübt.“). Außerdem festgeschrieben und unveränderbar sind
Was soll uns das sagen?
Kritik an allen anderen 141 Artikeln des GG, ausgenommen 1 und 20, und die politische Forderung nach deren Abschaffung, Änderung oder Ergänzung durch Schaffung neue Artikel ist also N I C H T grundgesetztwidrig, sondern das gute Recht jedes Bürgers und der Opposition! Besonders wenn man bedenkt, dass die herrschenden Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat von 1951 bis 2006 bereits 53 Änderungen, Streichungen und Hinzufügungen der genannten Art vorgenommen haben.
Bei anderen Mehrheiten ließe sich auch eine den Bedürfnissen des Volkes gerechtere Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht (BVG ) erreichen, denn die Richter des BVG werden zur Hälfte von den Abgeordneten der Bundestagsparteien und zur anderen Hälfte von den Landesregierungen des Bundesrates ausgewählt, also deren politischen Interessen gemäß installiert (Art. 94 GG).