Volksdemokratische und soziale Verfassungsreformen sind möglich!

Von Denkbonus

________________________________Verfassungsänderungen seit 1951

Josch und Jobst – Über Jahrzehnte hinweg haben Bundespolitiker unsere Verfassung gekürzt, verändert und, ihren politischen Interessen folgend, verfälscht. Wann immer Bürger sich über Demokratieabbau, Sozialabbau und Überwachung beschweren, bekommen sie das standartisierte Totschlagsargument zu hören, sie seien verfassungsfeind- lich. Derartiges sei nun einmal in der Verfassung festgeschrieben und somit nicht veränderbar. Und dies ausgerechnet von jenen Volksvertretern, die unsere Verfassung bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt haben. Dabei hätten unsere Parlamentarier durchaus die Möglichkeit, vernünftige Anliegen der Bevölkerung im Grundgesetz auszubauen.

Erläuterung:
Art. 79 GG [Änderung des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann […] durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut […] ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.

Unzulässig ist ausschließlich eine Änderung von Art. 1 (Menschen- und Grundrechte) und Art. 20 („Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und […] Gesetzgebung […] ausgeübt.“). Außerdem festgeschrieben und unveränderbar sind bundesstaatliche Ordnung, Demokratie und Sozialstaat.

Was soll uns das sagen?

Kritik an allen anderen 141 Artikeln des GG, ausgenommen 1 und 20, und die politische Forderung nach deren Abschaffung, Änderung oder Ergänzung durch Schaffung neue Artikel ist also N I C H T grundgesetztwidrig, sondern das gute Recht jedes Bürgers und der Opposition! Besonders wenn man bedenkt, dass die herrschenden Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat von 1951 bis 2006 bereits 53 Änderungen, Streichungen und Hinzufügungen der genannten Art vorgenommen haben. Zumeist handelt es sich um eindeutige Beschädigungen der Demokratie, wie beispielsweise die Notstandgesetze und Art. 13 zur Überwachung von Wohnungen.

Bei anderen Mehrheiten ließe sich auch eine den Bedürfnissen des Volkes gerechtere Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht (BVG ) erreichen, denn die Richter des BVG werden zur Hälfte von den Abgeordneten der Bundestagsparteien und zur anderen Hälfte von den Landesregierungen des Bundesrates ausgewählt, also deren politischen Interessen gemäß installiert (Art. 94 GG).