Die VITH ist in Kraft seit dem 1. Januar - und zeigt schon erste (teils unerwartete) Auswirkungen in der Apotheke. Es ist die „ Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich „.
Grundsätzlich eine begrüssenswerte Sache, deren Idee es ist jeglichen Einfluss (der Pharmafirmen) auf die Verschreibung und Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten zu eliminieren. Das angestrebte Ziel ist eine Verschreibung, Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln allein nach objektiven, medizinisch-pharmazeutischen Gesichtspunkten. Nachzulesen ist das hier auf der Seite des BAG: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20190088/index.html
Das betrifft nicht nur die Ärzte, die verschreiben oder wegen der Selbstdispensation selber Medikamente verkaufen, sondern eben auch die Apotheken - und die Drogerien teilweise (was die Rabatte bei den freiverkäuflichen Mitteln angeht)
Ein paar Begriffserklärungen dazu:
Integrität: Alle RX (=rezeptpflichtigen) Medikamente unterliegen den Integritätsbestimmungen, d.h. die Behandlung mit diesen Medikamenten darf nicht durch finanzielle Vorteile beeinflusst werden.
Transparenz: Alle Rabatte, welche auf Medikamente (RX, OTC = freiverkäufliche Medikamente und Medizinprodukte) gewährt werden, müssen vom Geber und vom Nehmer der Rabatte ausgewiesen werden. Dies gilt gegenüber der Behörde, nicht gegenüber dem Patienten / Kunden.
Weitergabepflicht: Grundsätzlich müssen Rabatte auf SL-Präparaten und MiGeL Medizinprodukten den Krankenkassen weitergegeben werden. Werden Rabatte ausgehandelt, sind schriftliche Verträge mit den Krankenkassen abzuschliessen, max. 49% der Rabatte könnten vom Leistungserbringer einbehalten werden. Dieser Teil muss zur Verbesserung der Qualität eingesetzt werden, diese Verbesserungen sind zu messen.
Erkenntnisse daraus (bis Ende Januar):
Ich darf noch OTC mit Rabatten einkaufen und Verträge betreffend Rückvergütung machen, ich muss allerdings alles nachweisbar festhalten und die Dokumente aufbewahren.
Nicht mehr erlaubt sind sogenannte Naturalrabatte: also zum Beispiel: 15/12 = 12 Pflaster einkaufen und 15 bekommen.
Rabatte auf Medikamente und Mittel, die von der Krankenkasse übernommen werden sind theoretisch noch erlaubt, ABER dafür muss man vorher schriftliche Verträge mit den Krankenkassen (allen betroffenen) abschliessen, man darf nur knapp die Hälfte des Rabattes selber behalten, UND der Teil muss dann auch noch zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden UND diese Verbesserung muss nachweisbar sein und dokumentiert werden (wie???). Fakt: Viel zu aufwändig und kompliziert! Das macht ziemlich sicher niemand. Also: Keine Rabatte auf SL Produkte mehr.
Arzneimittelmuster sind nur dazu da, dass die Fachperson damit in der Praxis erste Erfahrungen sammeln kann. Ein Weiterverkaufen ist verboten (logisch), gratis Abgabe an die Kundschaft ist aber erlaubt. (Ich frage mich da, wie das bei den Ärztemustern praktisch mit Rezeptpflichtigen Medikamenten aussieht: auch wenn sie das an den Patienten weitergeben, ist das nicht schon Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens?).
Im Gegensatz zum Korruptionsgesetz, wo Vorsatz für eine Strafe nötig ist, werden Verstösse gegen das Integritätsgebot auch bestraft, wenn sie nur fahrlässig begangen wurden (Art. 86 Abs. 4 revHMG). Unwissen schützt hier also nicht vor Strafe. Laut Kommentar zum Gesetz steht da aber auch: „Wann Preisrabatte oder Rückvergütungen einen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben können, kann nicht pauschal gesagt werden. Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein Rabatt geeignet ist, die Wahl der Behandlung zu beeinflussen." Wir sind also lieber vorsichtig. Vielleicht übervorsichtig.
Erlaubt sind Vorteile (von bescheidenem Wert) die mittelbar oder unmittelbar der Kundschaft zu gute kommen. Unmittelbar wären: Bestandteile der Apothekenausstattung (wie Stuhl, Wasserspender, Kinderspielzeug, Lektüre im Wartezimmer). Mittelbar: Fachliteratur, Weiter- oder Fortbildung mittels elektronischer Medien, Gegenstände, die von der Fachperson im Praxisalltag eingesetzt werden (Fieberthermometer, Computer-Software, Mobiltelefon für den Notfalldienst).
Nicht erlaubt: Mittagessen zahlen (auch nicht in geschäftlichem Rahmen). Geschenke zum Jahreswechsel (Wein, Eintrittskarten)
Erlaubt sind „Vorteile von bescheidenem Wert" in Höhe von höchstens 300 Franken pro Fachperson und Jahr. Und nicht kumulierbar - also etwas wie ein Laptop im Wert von 900 Franken für die Praxis mit 3 Ärzten. Das ist das Beispiel in den Erläuterungen zur VITH vom BAG. Da ich selber noch nie so ein Geschenk in der Apotheke bekommen habe, denke ich auch nicht, dass das ändern wird für uns.
Und jetzt zur Diskussion:Pharmafirma A (vertreibt sowohl RX wie auch OTC Medikamente), bringt einzelverpackte kleine Muffins vorbei, individualisiert mit Werbung - für das Personal. Was macht ihr damit?
Pharmafirma B unterbreitet Euch ein Angebot mit Rabatt für die neuen Wochendosette, von denen ihr eine Menge braucht. Dürft ihr das Angebot annehmen?
Ihr habt als Apotheke den Ärzten in der Umgebung um Weihnachten herum immer ein kleines Präsent (wie eine Flasche Wein) überbracht für die gute Kommunikation das Jahr über bei Problemen mit Rezept oder Patienten etc. Dürft ihr das dieses Jahr noch machen?
(Meine Lösungen dazu später in den Kommentaren)